Ein Irrtum mit Folgen

Ein Arbeitgeber wollte von einer Mitarbeiterin irrtümlich gezahlte Beiträge an die Vorsorgekasse zurück – und blitzte beim OGH ab.

Wien. Zahlt ein Dienstgeber für einen Dienstnehmer irrtümlich Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse ein, kann er das Geld nicht vom Dienstnehmer zurückfordern, entschied kürzlich der OGH (9ObA65/15).

Es ging um eine Arbeitnehmerin, die schon beim Rechtsvorgänger des beklagten Unternehmens beschäftigt gewesen war. In dieser Zeit ging sie in Karenz und blieb ein Jahr länger daheim als vereinbart – was sie infolge einer gesetzlichen Änderung auch durfte. 2003 nahm sie ihre Arbeit wieder auf. Ihr Dienstgeber war der Ansicht, es bestehe nun ein zweites Dienstverhältnis, und zahlte ab dem Jahr 2003 für sie Beiträge in die betriebliche Vorsorgekasse ein. Laut OGH wies ihn die Mitarbeiterin sogar zweimal darauf hin, dass sie ein einziges durchgehendes Dienstverhältnis habe, und ersuchte um Richtigstellung. Das geschah nicht.

Infolge eines Betriebsübergangs ging das Dienstverhältnis auf das beklagte Unternehmen über. Dieses kündigte das Dienstverhältnis zum 15. Oktober 2013 auf. Die Mitarbeiterin verlangte daraufhin die „Abfertigung alt“. Das Unternehmen akzeptierte das zwar, wollte aber die seit 2003 bezahlten Beiträge als Gegenforderung anrechnen.

„Keine Bereicherung“

Das Erstgericht gab dem Arbeitgeber recht, das Berufungsgericht nicht. Und auch beim OGH blitzte dieser mit seiner Gegenforderung ab: Durch die irrtümliche Leistung von Beiträgen an die Vorsorgekasse werde keine Formalversicherung begründet, die Klägerin sei gegenüber der Vorsorgekasse auch nicht anwartschaftsberechtigt.

Die Dienstnehmerin werde durch die irrtümlichen Zahlungen somit nicht bereichert, weil die Vorsorgekasse keine Leistungen an sie erbracht hat. Fazit: Das Unternehmen muss der Frau die „Abfertigung alt“ ungekürzt auszahlen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.09.2015)

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