Taxitänzer arbeiten ohne Schutz des Arbeitsrechts

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FEATURE: SALSA-BOOM IN OESTERREICH(c) APA (HANS KLAUS TECHT)
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Freie Dienstnehmer. Persönliche Abhängigkeit vom Dienstgeber zu gering für ein normales Arbeitsverhältnis.

Wien. Auf Anhieb versteht man den Begriff nicht unbedingt: Taxitänzer. Das sind Männer und Frauen, die in Tanzlokalen Gäste gleichsam dienstlich zum Tanzen auffordern. Mit beschrifteten Hemden, Blusen oder T-Shirts ausgestattet, treten sie offen als Animateure auf. „Unseriöse und unsittliche Übergriffe“ sind ihnen vertraglich strikt untersagt. Unter der Sanktion der „sofortigen und fristlosen Beendigung der Zusammenarbeit“.

Welcher rechtlichen Natur diese Zusammenarbeit ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden. Die Tanzprofis hatten jeweils Dienste für einige Stunden in steirischen und Kärntner Lokalen übernommen. Weil sie nicht zur Herstellung eines Werks im Sinn eines bestimmten Endprodukts verpflichtet waren, sondern zu Dienstleistungen, waren sie mit ihrer Agentur durch keinen Werk-, sondern einen Dienstvertrag verbunden. Und zwar durch einen freien, wie der VwGH entschied (Ro 2015/08/0020): Denn sie waren nebenberuflich tätig, und sie waren nicht in die betriebliche Organisation des Dienstgebers eingebunden. Die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit dominierte also nicht.

Sozialversicherungsrechtlich unterscheiden sich freie Dienstnehmer von abhängigen kaum noch, seit sie auch der Arbeitslosenversicherung unterliegen. Aber: Für sie liefert nicht der Dienstgeber Lohnsteuer ab, sondern sie selbst müssen Einkommensteuer zahlen. Vor allem aber genießen sie nicht den Schutz des Arbeitsrechts, mit Kollektivvertrag, Urlaub, Lohnfortzahlung bei Krankheit und anderen Annehmlichkeiten. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.11.2015)

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