Kapitalmarkt: Ad-hoc-Regeln auch für Dritten Markt

Inside The Wiener Boerse AG Stock Exchange
Inside The Wiener Boerse AG Stock Exchange(c) Bloomberg (Akos Stiller)
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Das neue EU-Marktmissbrauchsrecht sieht eine deutliche Erweiterung der Meldepflichten für Emittenten des Marktsegments Dritter Markt vor.

Wien. Während es für kleinere und mittelgroße börsenotierte Unternehmen in Österreich gerade Erleichterungen gibt (sie wurden von der Quartalsberichtspflicht befreit), werden jenen, die im sogenannten Dritten Markt der Wiener Börse gehandelt werden, neue Pflichten zur Marktinformation auferlegt.

Das sieht das neue EU-Marktmissbrauchsrecht vor. Das Reglement löst ab Juli 2016 die bisherige Marktmissbrauchsrichtlinie ab.

Wie die Finanzmarktaufsicht (FMA) mitteilt, wird der Anwendungsbereich der Marktmissbrauchsgesetze substanziell erweitert. So werde der Geltungsbereich auf alle Finanzinstrumente, die zum Handel in multilateralen Handelssystemen (MTF) oder anderen organisierten Handelssystemen (OTF) zugelassen sind, sowie auch auf alle außerbörslich gehandelten Derivate ausgedehnt. Auch am Finanzplatz Wien sind davon Papiere betroffen.

Meldepflicht wird erweitert

Damit werden laut FMA unter anderem künftig auch die Emittenten im Marktsegment Dritter Markt der Wiener Börse zur Ad-hoc-Publizität und zur Mitteilung von Directors' Dealings verpflichtet sein.

Das heißt, Vorstände und Aufsichtsräte und ihnen nahestehende Personen haben Käufe und Verkäufe von eigenen Aktien künftig offenzulegen.

Bei sogenannten Directors' Dealings gilt diese Meldepflicht überdies künftig nicht nur bei Eigengeschäften in Aktien, sondern auch bei darauf bezogenen Derivaten. Meldepflichtig werden übrigens dann auch Schenkungen oder Erbschaften von Finanzinstrumenten (z. B. Aktien, Anleihen) eines Emittenten, die eine Führungskraft dieses Emittenten empfängt.

Neue Vorschriften gibt es künftig auch für den Umgang mit Insiderinformationen im Rahmen einer Marktsondierung (Market Sounding) zur Platzierung von Wertpapieren, etwa Anleiheemissionen. Über eine solche Marktsondierung müssen Aufzeichnungen angelegt sein, die allen beteiligten Personen zu übermitteln sind. Alle Involvierten sind aufzuklären, dass die (versuchte) Nutzung der weitergegebenen Informationen untersagt ist, erläutert die FMA. (APA)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.01.2016)

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