Berufskleidung: Frack senkt Steuerlast

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Dirigent kann Kosten für Dienstkleidung als Betriebsausgaben abziehen, so der VwGH.

Wien. Dirigenten, die im Frack am Pult stehen, können die Ausgaben für diese festliche Bekleidung als Betriebsausgaben abziehen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden.

Der unabhängige Finanzsenat (jetzt: Bundesfinanzgericht), Außenstelle Wien hatte einem in Österreich und Deutschland tätigen Dirigenten den Abzug verweigert. Begründung: Der Frack könne auch „bei privaten Anlässen wie etwa Ballbesuchen“ getragen werden. Der UFS bezog sich damit auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach beruflich verwendete Kleidung, die sich nicht von der üblicherweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung getragenen Kleidung unterscheidet, aus den versteuerten Einkünften zu bezahlen ist.

Doch beim Frack haben sich die Verhältnisse geändert, findet auch der VwGH (2011/13/0091): Dieses Kleidungsstück unterscheide sich – auch mit Rücksicht auf geänderte Lebensgewohnheiten – von privater Kleidung. „Mit dessen Zuordnung zur so genannten ,bürgerlichen Bekleidung‘ hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt“, entschied der VwGH. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.01.2016)

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