Arbeitsrecht: Bei Industrie 4.0 redet Betriebsrat mit

(c) Erwin Wodicka
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Die Digitalisierung von Produktions- und Arbeitsprozessen kann jäh gestoppt werden, wenn der Betriebsrat nicht in die Gestaltung des Datenflusses einbezogen worden ist.

Wien. Die vergangenen Jahre waren von einer Erosion des Einflusses von Betriebsräten geprägt. Betriebsräte, so die Kritiker, seien zu zögerlich bei der Umsetzung neuer Strategien, zu wenig offen für innovative Arbeits- und Vergütungsmodelle. Dies hat bei vielen Unternehmen dazu geführt, dass wichtige Personalthemen, bei denen der Betriebsrat eigentlich ein gewichtiges Wort mitzureden hätte (wie z. B. bei Disziplinarordnungen, Personal-Kontrollsystemen oder flexiblen Arbeitszeitmodellen), erst gar nicht angegangen wurden.

Die unter dem Schlagwort „Industrie 4.0“ in Unternehmen einziehende Digitalisierung von Produktions- und Arbeitsprozessen wird dies ändern. Der Druck auf Unternehmen, mittels digitaler Technologien ihre Wertschöpfung zu erhöhen, steigt kontinuierlich. Er erfordert eine Umstellung der Produktion, Kommunikation und Zusammenarbeit im Unternehmen auf digitale Kanäle. Die Ziele heißen Steigerung der Produktivität und Reduktion der Fehlerhäufigkeit bei Produktionsprozessen. Das wird vor allem durch einen hohen digitalen Automatisierungsgrad und die Verlagerung der menschlichen Arbeitskraft auf die Bereiche Kontrolle, Planung, Instandhaltung und Prozesssteuerung erreicht.

Der gläserne Mitarbeiter

Durch die Digitalisierung der Arbeitswelt werden Unmengen an Daten produziert, die zu einer Art gläsernem Mitarbeiter führen. Wenn sich Mitarbeiter in digitalisierten Produktionsabläufen bewegen, mit Maschinen interagieren und Aufgaben mithilfe digitaler Arbeitsmittel wie Control Panel, Tablet oder Smartphone erledigen, sind die Arbeitsabläufe für den Arbeitgeber (ob er dies will oder nicht) nahezu lückenlos nachvollziehbar. Sowohl Zeit als auch Ort und Art der Tätigkeit werden dokumentiert.

Arbeitsrechtlich gesehen kann der Einsatz solcher Technologien leicht zu einem „Berühren der Menschenwürde“ der Mitarbeiter führen, was den Betriebsrat auf den Plan ruft. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zu derartigen Technologien (oder wird er dazu erst gar nicht gefragt), dürfen diese im Unternehmen schlicht nicht eingesetzt werden. Daraus kann sich ein Worst-Case-Szenario für Unternehmen entwickeln, die auf digitalisierte Prozesse umsteigen und dafür einen hohen finanziellen Aufwand tätigen. Ohne Zustimmung des Betriebsrats kann sich eine derartige Investition als wertlos herausstellen, da der Betriebsrat den Technologieeinsatz gerichtlich verbieten lassen kann.

Die Einbindung von Mitarbeitern in digitale Arbeitsabläufe führt nicht nur zu einer höheren Visibilität der Arbeitsaktivitäten. Es wird noch dazu eine Flut an Mitarbeiterdaten generiert, die – um dem Ziel von Industrie 4.0 überhaupt gerecht werden zu können – elektronisch ausgewertet und innerhalb des Unternehmens (und oft darüber hinaus) übertragen werden. Ziel der Digitalisierung ist es ja gerade, durch eine Vernetzung der Systeme rasch und effizient Personaldispositionen treffen zu können und die Fehlerhäufigkeit von Arbeitsabläufen zu reduzieren. Ohne Zustimmung des Betriebsrats dürfen Datenübertragungssysteme allerdings nicht eingeführt werden. Die Zustimmung des Betriebsrats ist zudem dann erforderlich, wenn Mitarbeiterdaten zur Leistungsbeurteilung verwendet werden. Gerade in einer digitalisierten Arbeitswelt ist es ja ein Leichtes, Mitarbeiterbeurteilungen ausschließlich auf Daten zu stützen, die auf Knopfdruck abrufbar sind.

Flexible Arbeitsmodelle gefragt

Doch nicht nur die Generierung gigantischer Datenmengen wird den Betriebsräten einen unverhofften Aufschwung verleihen. Das Wertschöpfungspotenzial digitalisierter Arbeits- und Dienstleistungsprozesse kann meist nur dann optimal ausgenutzt werden, wenn flexible Arbeitsmodelle wie z. B. Gleitzeit eingeführt werden und dadurch eine bestmögliche Mensch-Maschinen-Kooperation hergestellt wird. In Betrieben mit Betriebsrat hängen derartige Modelle regelmäßig von der Zustimmung des Betriebsrats ab. Darüber hinaus können wichtige Maßnahmen, die erforderlich sind, um mit der industriellen Revolution Schritt zu halten, auf kollektiver Basis nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat umgesetzt werden. Dazu zählen z. B. Maßnahmen zur Benutzung digitaler Arbeitsmittel sowie die Durchführung von Mitarbeiterschulungen und die Ausgestaltung von Bildungseinrichtungen im Technologiebereich.

Während also Unternehmen über die Vorteile jubeln können, die die Digitalisierung für ihr Geschäft bringen kann, ist auch bei Betriebsräten infolge der Renaissance der betrieblichen Mitbestimmung bereits eine gewisse Feierstimmung auszumachen. Unternehmen sollten in einem frühen Stadium einer digitalen Umstellung das Einvernehmen mit dem Betriebsrat suchen und den Weg der technologischen Innovation möglichst gemeinsam mit diesem gehen.

Betriebsräte hingegen sind gut beraten, nicht in den Verhinderungsmodus zu schalten, sondern die neuen Technologien möglichst als Chance zu begreifen. Ob die Herausforderungen der digitalen Zukunft erfolgreich bewältigt werden, hängt letztlich entscheidend vom Timing und von der Qualität der betrieblichen Zusammenarbeit ab.


Dr. Philipp Maier, LL.M. ist Partner bei der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.02.2016)

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