Strafrecht: Lange Umwege zum selben Ziel

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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„Die Diversion ist ein Erfolgsmodell“, sagt der Strafverteidiger Gerald Ruhri. Er plädiert dafür, dass auch Wirtschaftsstrafsachen auf diese Weise erledigt werden können.

Wien. „Die Diversion ist ein Erfolgsmodell im österreichischen Strafrecht, das aber Potenzial zur Steigerung hat“, sagt Strafverteidiger Gerald Ruhri (btp-Rechtsanwälte). Insbesondere gebe es Wirtschaftsstrafsachen, bei denen die Diversion jetzt noch ausgeschlossen ist. „Hier sollte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung schaffen.“

Doch der Reihe nach: Die Diversion wurde mit der Strafprozessnovelle 1999 eingeführt. Man versteht darunter die Möglichkeit, ein Strafverfahren außerhalb eines Strafprozesses zu erledigen. Das heißt, der Staat verzichtet auf die Durchführung eines Strafverfahrens oder beendet es ohne einen Schuldspruch und ohne eine förmliche Sanktion des Verdächtigen. Staatsanwaltschaft oder Gericht stellen das Verfahren ein, der Verdächtige muss im Gegenzug bestimmte Leistungen erbringen, etwa einen Geldbetrag zahlen oder gemeinnützig tätig werden.

Zielsetzung der Regelung ist, statt eines langen, förmlichen Strafprozesses den Fall rasch zu erledigen. Gleichzeitig will der Gesetzgeber dabei die Interessen des Tatopfers verstärkt berücksichtigen, indem der Verdächtige ihm etwa den Schaden gutmacht. Dem Täter bleibt andererseits die Stigmatisierung erspart, die eine Verurteilung meist mit sich bringt.

Diversion ist immer freiwillig

Unter dem Titel „Rücktritt von der Verfolgung“ regelt § 198 Strafprozessordnung, unter welchen Voraussetzungen die Diversion möglich ist; dann nämlich, wenn der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Strafe auch nicht geboten erscheint, um den Verdächtigen oder andere von einer (neuerlichen) Begehung einer strafbaren Handlung abzuhalten. Ein Beispiel, das öffentlich bekannt wurde, ist der Fall des Kärntner FPÖ-Chefs und Landesrats Christian Ragger. Dem Politiker wurde vorgeworfen, für eine Wohnbaudarlehensbezieherin interveniert zu haben. Sein Untreueverfahren endete mit einer Diversion. Ragger bezahlte eine Geldbuße.

Der Beschuldigte muss einer Diversion jedoch nicht zustimmen. Erklärt er, die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen zu haben, steht es ihm frei, ein Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft abzulehnen und stattdessen auf der Durchführung eines gerichtlichen Hauptverfahrens zu bestehen. „Die Erfahrung zeigt, dass in Einzelfällen nach Ablehnung eines Diversionsanbotes anstatt mit Anklageerhebung mit Verfahrenseinstellung vorgegangen wird“, sagt Ruhri.

Ausgeschlossen ist eine Diversion allerdings, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, sie den Tod eines Menschen zur Folge hatte (etwa fahrlässige Tötung, §80 Strafgesetzbuch) oder die Schuld des Beschuldigten als schwer anzusehen ist. Diese Ausnahmen bedürften nicht nur im Fall der fahrlässigen Tötung einer kritischen Betrachtung, ist Ruhri überzeugt. Das betrifft auch gerichtlich strafbare Finanzdelikte – diese sind derzeit ebenfalls von einer diversionellen Erledigung ausgeschlossen. Das Gericht ist für Finanzdelikte zuständig, sobald der hinterzogene Betrag 100.000 Euro übersteigt. Warum auch hier Diversion sinnvoll sein könnte, erklärt der Anwalt anhand eines Beispiels: Wenn das Gericht keine Veranlassung sieht, eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wird der Angeklagte im Fall eines Schuldspruchs zu einer Geldstrafe verurteilt. „Die Praxis zeigt aber, dass Personen, die wegen Abgabendelikten verurteilt wurden, häufig über knappe finanzielle Ressourcen verfügen. Aus diesem Grund sind sie auch nicht in der Lage, die Geldstrafe zu zahlen“, sagt Ruhri.

Und was dann? Verlaufen diverse Exekutionsversuche erfolglos, wird das Gericht den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe anordnen. Doch dann hat der Verurteilte nach dem Strafvollzugsgesetz die Wahl: Er kann sich für eine Fußfessel entscheiden oder aber dazu, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Auf diese Weise kann er sich die Ersatzfreiheitsstrafe ersparen, sofern sie die Dauer von neun Monaten nicht übersteigt. Dabei gilt folgender Umrechnungsschlüssel: Mit vier Stunden solcher gemeinnütziger Leistungen kompensiert man einem Tag (Ersatz)-Freiheitsstrafe. Ist der Verurteilte seinen gemeinnützigen Verpflichtungen zur Gänze nachgekommen, gilt die Strafe als vollzogen.

Identes Ergebnis auf Umwegen

Ruhris Fazit: Mit einer Diversion ließe sich das idente Ergebnis mit wesentlich geringerem Aufwand erzielen. Dann könnte nämlich, wenn der Sachverhalt geklärt ist und der Verdächtige die Verantwortung für die Tat übernimmt, bereits im Ermittlungsverfahren ein Diversionsangebot unterbreitet werden. Und sobald die gemeinnützige Leistung erbracht worden sei, würde das Verfahren eingestellt. Das wäre eine Win-win-Situation für alle Beteiligten, meint der Strafverteidiger: Die Anklagebehörde erledigt das Verfahren auf kurzem Weg, ohne eine Anklage zu erheben. Das Gericht wird mit der Sache erst gar nicht befasst und erspart sich den Aufwand eines Schöffenverfahrens. Und der Beschuldigte erspart sich den Prozess, die Kosten für den Anwalt und eine mögliche Verurteilung.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.02.2016)

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