Amtshandlung der Woche: Ein Polizist und ein Vizeleutnant sahen es locker

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Das geht so aber nicht, befand der OGH.

Gleich mehrfach hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) jüngst mit dem Delikt des Amtsmissbrauchs (§302 StGB) zu befassen: In einem Fall ging es um das bemerkenswerte Verhalten eines Vizeleutnants, der als Leiter der Verpflegungsverwaltung tätig war. Er hatte nämlich eine Palette Red Bull auf Kosten des Bundesheers geordert, den Energydrink dann aber privat weiterverkauft und den Erlös dafür behalten. Damit nicht genug. Auch Waren aus der Truppenküche ließ er sich für seine private Verköstigung nach Hause liefern. All das führte zu seiner Verurteilung. Der Vizeleutnant wollte die Entscheidung der Vorinstanzen nicht hinnehmen und wendete ein, „die bestimmungswidrige Entnahme aus der Truppenküche könne niemals eine Amtshandlung sein“, weshalb ein Schuldspruch lediglich wegen eines allgemeinen Delikts in Betracht komme. Das überzeugte den OGH nicht, er bestätigte die Verurteilung wegen Missbrauchs der Amtsgewalt.

Das tat er auch in einer anderen Causa. Ein Polizist schädigte die Republik auf folgende Weise vorsätzlich: Bei Verkehrskontrollen mit elektronischer Geschwindigkeitsmessung hob er von den Schnellfahrern einmal eine Geldstrafe von 50 und einmal eine von 35 Euro ein. Auf dem Zahlungsbeleg vermerkte er aber geringere Beträge. Den Differenzbetrag führte er nicht etwa an die Bezirksverwaltungsbehörde ab, nein, das Geld landete in seiner eigenen Tasche.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.02.2016)

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