Vertreter in Ordination kein Dienstnehmer

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Gericht gibt Arzt recht, Urteil nicht rechtskräftig.

Wien. Niedergelassene Ärzte können vorerst aufatmen: Laut einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) sind Vertretungsärzte, die vorübergehend für einen Arzt in dessen Ordination einspringen, keine Dienstnehmer, sondern üben eine selbstständige Tätigkeit aus (RV/2100115/2014).

Das war umstritten, Ärzten machte das Sorgen – wegen der Sozialabgaben, die anfallen würden, wäre der Vertretungsarzt Dienstnehmer, aber auch wegen eines grundsätzlichen Dilemmas: Ein niedergelassener Arzt darf an sich gar keinen anderen Mediziner anstellen.

Im Anlassfall aus Niederösterreich ging es um einen Urologen und zwei Vertretungsärztinnen, die das Finanzamt als Dienstnehmerinnen einstufte („Die Presse“ berichtete). Der Ordinationsinhaber bekämpfte diese Entscheidung, der (damals noch zuständige) Unabhängige Finanzsenat gab ihm recht. Der Verwaltungsgerichtshof hob dessen Bescheid jedoch auf: Es sei nicht hinreichend geklärt, ob nach dem Gesamtbild der Tätigkeit Elemente der Selbstständigkeit oder der Unselbstständigkeit überwiegen.

„Eigenverantwortlich tätig“

Der Fall landete wieder bei der Unterinstanz, das Bundesfinanzgericht kam zum selben Ergebnis wie zuvor schon der Finanzsenat: Die Vertretungsärztinnen hätten eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Sie seien nicht weisungsgebunden, eigenverantwortlich tätig und nicht in den geschäftlichen Organismus eingegliedert gewesen. Das BFG verwies dazu auf frühere VwGH-Rechtsprechung zum selben Thema – konkret auf ein fast 60 Jahre altes Judikat (VwGH 6.7.1956, 0954/54).

Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, das Finanzamt hat eine außerordentliche Amtsrevision dagegen eingebracht. Entscheiden muss nun neuerlich der VwGH. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2016)

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