Wenn die Crowd die Arbeit macht

Das „Heimbüro“ ist die typische Arbeitssituation für Crowdworker.
Das „Heimbüro“ ist die typische Arbeitssituation für Crowdworker.(c) BilderBox
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Crowdworking. Jobs auf den „Schwarm“ auszulagern, kann sich für Unternehmen finanziell lohnen, Gewerkschaften macht der Trend aber Sorgen. Rechtlich ist vieles noch unklar.

Wien. Als Geldgeber haben Unternehmen die Crowd schon länger entdeckt. Das mehr oder weniger anonyme Publikum kann aber nicht nur Geld für Projekte beisteuern. Sondern auch Kreativität, Ideen – oder einfach Arbeitskraft. Auch dieses Potenzial nützen Firmen in zunehmendem Maß, unterstützt von findigen Plattformbetreibern.

Neudeutsch heißt dieses Phänomen Crowdworking oder, wenn komplette Teile der Wertschöpfungskette ausgelagert werden, Crowdsourcing. Meist betrifft es Arbeiten, die ortsungebunden per Computer erledigt werden können: Programmieren, Design, Recherche, Texten, Übersetzen, Korrekturlesen. Und oft auch simple Microtasks, etwa Dateneingabe.

Optimistisch betrachtet, bekommen Unternehmen dadurch Zugang zu einem schier unerschöpflichen, internationalen Arbeitskräftepotenzial. Und zu einem Markt, auf dem sie günstig zukaufen können, was der reguläre Arbeitsmarkt in dieser Form oft gar nicht bietet. Zugleich eröffnet sich eine neue Möglichkeit zum Geldverdienen – auch für Menschen, die, warum auch immer, keine Fixanstellung annehmen können oder wollen. Aus einem kritischeren Blickwinkel gesehen, beginnt diese Arbeitsform jedoch jene Lücke zu füllen, die durch das schärfere Vorgehen der Behörden gegen Scheinselbstständigkeit entstanden ist. Und ermöglicht einen neuen Wildwuchs an prekären Billigjobs.

In Deutschland befassen sich die Gewerkschaften schon intensiv damit. Die IG Metall spricht von „Millionen an neuen Solo-Selbstständigen“ und betreibt für sie eine Service-Website (faircrowdwork.org). In Österreich griff die Arbeiterkammer vor Kurzem das Thema auf, sie fordert arbeitsrechtliche Standards für „digitale Tagelöhner“.

Verschiedene Konstrukte

Aber wie funktioniert Crowdworking in der Praxis? Die Geschäftsmodelle sind verschieden: Auf manchen Plattformen können Auftraggeber Projekte ausschreiben, an Freelancer vergeben und auch die Bezahlung darüber abwickeln – so etwa auf twago.de. Andere, wie crowdsite.at, veranstalten Kreativwettbewerbe. Der Sieger bekommt ein Preisgeld, der Auftraggeber die Rechte am Entwurf. Und dann gibt es Seiten wie clickworker.com. Wer dort einen Auftrag platziert, kommt mit den Dienstleistern nicht einmal virtuell in Kontakt. Der Auftrag wird vom Plattformbetreiber in Microjobs zerlegt und in dieser Form an Mitglieder der Crowd vergeben.

Rechtlich werfen diese Konstrukte einige Fragen auf: Vor allem, wer überhaupt mit wem einen Vertrag schließt – und wer haftet, wenn etwas schiefgeht. Bei den meisten Plattformen seien die Betreiber bemüht, „möglichst aus dem Arbeits- und Gewerberecht hinauszukommen“, sagt Arbeitsrechtsexperte Philipp Maier (Kanzlei Baker & McKenzie). Sie wollen sich nicht als Arbeitsvermittler sehen, und schon gar nicht als Arbeitgeber ihrer Crowdworker. Sondern bloß als virtueller Marktplatz.

Das Vertragsverhältnis werde deshalb oft auf die Ebene Auftraggeber-Crowdworker verlagert, mit der Folge, dass man auch Streitigkeiten auf dieser Ebene ausfechten muss. Angenommen, die bestellte Software erweist sich als fehlerhaft und verursacht einen Schaden. Oder für das Logo, das man sich hat entwerfen lassen, wurde ein urheberrechtlich geschütztes Foto verwendet, und man muss Lizenzgebühren nachzahlen. Kann man sich dann nur am Crowdworker schadlos halten, den man nicht persönlich kennt und der womöglich im Ausland wohnt, kann man auf dem Schaden leicht sitzenbleiben.

Neue Scheinselbstständigkeit?

Auf einem anderen Blatt steht die rechtliche Situation der Crowdworker selbst. Die Grenzen zur Scheinselbstständigkeit können tatsächlich verschwimmen – auch, weil bei digitaler Arbeit die gängigen Unterscheidungskriterien oft versagen. So arbeiten auch angestellte Programmierer oder Texter oft zu Hause am privaten PC. Und haben vielleicht sogar flexiblere Arbeitszeiten als so mancher Crowdworker, der mit anderen um Minijobs rittert und den ganzen Tag verfügbar sein muss. Dazu kommen Bewertungssysteme, durch die Crowdworker einer Leistungskontrolle unterliegen, und oft auch fixe Preisvorgaben.

Ganz ausgeschlossen ist es somit nicht, dass Plattformbetreiber ungewollt in eine Arbeitgeberrolle hineinschlittern könnten (wobei dann wohl auch Lohndumping zum Thema würde). Selbst einem Auftraggeber kann das theoretisch passieren, wenn er einen Dienstleister ständig einsetzt und quasi in den eigenen Arbeitsablauf eingliedert. „Je besser ein Crowdworker ist und je öfter er gebucht wird, desto größer wird das Risiko“, sagt Maier.

Christoph Urtz, Baker-Partner für Steuerrecht und Professor an der Uni in Salzburg, weist auf ein weiteres Risiko hin: „Sollten österreichische Unternehmen irgendwann viele Aufträge an eine internationale Crowd vergeben, entstehen dadurch auf legale Weise massive Steuerausfälle in Österreich.“ Denn ausländische Crowdworker müssen ihre Einkünfte auch anderswo versteuern.

Das ist eindeutig; ansonst kann fraglich sein, welches Recht überhaupt anwendbar ist. Die meisten Plattformen haben ihren Sitz im Ausland, und soweit es sich um kein Dienstverhältnis handelt, gelte die Rechtswahl laut deren AGB, also wohl ausländisches Recht, sagt Maier. Sollte jedoch Arbeitsrecht anwendbar sein, kommt es auf den gewöhnlichen Arbeitsort an. Für einen Crowdworker in Österreich würde dann österreichisches Recht gelten, unabhängig vom Sitz des Plattformbetreibers.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 10.03.2016)

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