Judikat zu Firmennamen

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Auch innerhalb eines Konzerns ist die Verwechslungsgefahr laut OGH nicht völlig obsolet.

Wien. Eine Firma kann man nur dann ins Firmenbuch eintragen lassen, wenn sie sich von allen anderen im selben Firmenbuchsprengel deutlich unterscheidet. Innerhalb eines Konzerns sah man das bislang jedoch nicht so eng: So entschied das Höchstgericht vor ein paar Jahren, dass es da durchaus eine M* Spedition GmbH und eine M* Transport GmbH im selben Sprengel geben kann, trotz des ähnlichen Unternehmensgegenstandes. Das unbefangene Publikum würde nämlich aus dem identischen Familiennamen (Firmenkern) nur den Schluss ziehen, dass alle Gesellschaften zur selben Gruppe gehören (6Ob139/11a).

Allzu sehr sollte man sich auf dieses „Konzernprivileg“ aber nicht verlassen, wie eine neue Entscheidung zeigt (6 Ob 186/15v): Es ging um Konzernfirmen, die nach ihren beiden Chefs benannt werden sollten, ohne sonstigen Zusatz. Unterschieden hätten sie sich bloß in der Reihenfolge der Familiennamen und durch das Satzzeichen dazwischen. Da sei die Ähnlichkeit doch zu groß, entschied der OGH: Auch in einem Konzern sei die Gefahr einer Verwechselbarkeit der Firmen nicht völlig obsolet.

Doppelte Beglaubigungskosten

Was heißt das in der Praxis? „Auch bei Konzerngesellschaften muss man jetzt der deutlichen Unterscheidbarkeit wieder größere Beachtung schenken“, sagt Anwalt Philipp Gamauf (Kanzlei BKP). Sonst drohen Probleme bei der Eintragung: ein Verbesserungsverfahren oder gar ein Abweisungsbeschluss des Gerichts. Das koste Zeit, Mühen und oft auch Geld, sagt Gamauf. Etwa Beglaubigungskosten, wenn der Firmenname geändert werden muss: „Dazu braucht man meist einen beglaubigten Generalversammlungsbeschluss und eine beglaubigte Neufassung des Gesellschaftsvertrags.“ (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 17.03.2016)

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