Sozialbetrug: Neues Haftungsrisiko für Firmen

Wird der Mitarbeiter nicht korrekt entlohnt, kann der Auftraggeber haften.
Wird der Mitarbeiter nicht korrekt entlohnt, kann der Auftraggeber haften.(c) Clemens Fabry
  • Drucken

Als Unternehmer kann man in eine Haftung schlittern, wenn man einem „Scheinunternehmen“ einen Auftrag gibt. Wann genau man haftet, ist jedoch alles andere als klar.

Wien. Beim Stichwort „Scheinunternehmen“ denkt jetzt fast jeder an Briefkastenfirmen in Panama. Aber auch in Österreich gibt es eine „Liste der Scheinunternehmen“. Sie ist, anders als die geleakten Daten aus Panama, hochoffiziell und steht auf der Homepage des Finanzministeriums. Formal gibt es sie seit Jahresbeginn, seit ein paar Tagen beginnt sie sich zu füllen. Der erste Firmenname wurde am 25. März eingetragen, vergangenen Dienstag folgten vier weitere. Betroffene Branchen: Bau, Handel, Transport.

Ums ganz große Geld, das irgendwo versteckt oder gewaschen werden soll, geht es hier nicht; auch nicht zwangsläufig um den Vorwurf, solche Firmen würden Geschäftspartner hintergehen (indem sie Geld für Aufträge kassieren und sich dann in die Pleite verabschieden). Sondern um Sozialbetrug – aber auch das kann für die Auftraggeber teuer werden: Unter bestimmten Voraussetzungen haften sie dann für die Löhne von Mitarbeitern des Scheinunternehmens und für Sozialabgaben.

Aber von Anfang an: Seit 1. Jänner 2016 ist ein Gesetz „zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung“ (SBBG) in Kraft. Als Sozialbetrug gelten demnach im Wesentlichen das Vorenthalten von Sozialabgaben und das Erschleichen von Sozialleistungen. Eine Baufirma, die Schwarzarbeiter beschäftigt, ist genauso betroffen wie ein Unternehmer, der Familienangehörige nur deshalb in seinem Betrieb anmeldet, damit sie sozialversichert sind.

Haftung als Bürge und Zahler

Als Scheinunternehmen gelten Unternehmen, die vorrangig darauf ausgerichtet sind, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen. Oder darauf, Personen zu Unrecht zur Sozialversicherung anzumelden und ihnen so Zugang zu Sozialleistungen zu verschaffen. Wird das vom Finanzamt mit Bescheid festgestellt, landet das Unternehmen auf der Liste.

Spätestens dann wird es auch für die Vertragspartner solcher Unternehmen eng: Ist der Auftraggeber ebenfalls Unternehmer, kann er ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens als Bürge und Zahler für das Entgelt haftbar werden, das den Arbeitnehmern zusteht, die den Auftrag ausführen (§ 9 SBBG). Und zwar dann, wenn er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen handelt. Zahlt der Auftragnehmer den Mitarbeitern also nicht mindestens den KV-Lohn, muss der Auftraggeber für den Fehlbetrag geradestehen. Laut ASVG (§ 35a) kann er auch für Sozialabgaben haften.

Bürge und Zahler zu sein ist die strengste Bürgenhaftung, die es gibt: Der Gläubiger kann es sich dann quasi aussuchen, von wem er sich sein Geld holt – vom Schuldner oder vom Bürgen. Laut Arbeitsrechtsexpertin Anna Mertinz (Kanzlei KWR) ist das jedoch nicht das einzige Problem: Noch schwerer wiege, dass „in dieser Bestimmung fast jeder einzelne Begriff auslegungsbedürftig ist“. Gegen Sozialbetrug vorzugehen sei wichtig, „und es ist auch richtig, dass man seine Vertragspartner prüfen soll“, sagt Mertinz. Problematisch sei es aber, an eine derart unklare Regelung so gravierende Haftungsfolgen zu knüpfen.

Denn es reicht nicht, in die Liste zu schauen, um sich vor der Haftung zu schützen. Ein Unternehmen zu beauftragen, das dort eingetragen ist, „wäre ganz klar grob fahrlässig“, heißt es in den Erläuterungen zum Gesetz – haftbar werden kann man aber auch sonst, wenn es zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits Verdachtsmomente gab. Eine akribische Nachforschungspflicht habe man zwar nicht, einem sorgfältigen Unternehmen werde aber etwa auffallen müssen, dass „ein potenzieller Auftragnehmer kein professionelles Auftreten hat“. Ratsam sei es, unter anderem Namen und Adresse zu überprüfen, sich UID, Dienstgebernummer und eine Ausweiskopie des Geschäftsführers geben zu lassen und auch von der Ansprechperson einen Ausweis zu verlangen, sagt Mertinz. Die Gesetzesmaterialien nennen das Fehlen eines Internetauftritts als weiteres Indiz; freilich haben auch viele seriöse Firmen keine Homepage.

Vermerk im Firmenbuch

Zu beachten ist auch, dass die Haftungsfolgen zwar ab der Rechtskraft des Feststellungsbescheides gelten, es bis zur Veröffentlichung in der Liste aber Tage bis Wochen dauern kann – zumindest war das bei den ersten Eintragungen so. Laut Finanzministerium sollte sich das bessern: „Die Veröffentlichung auf der Homepage des BMF wurde neu implementiert. Allfällige technische (sehr kurze) Verzögerungen wurden umgehend bearbeitet“, hieß es dazu auf „Presse“-Anfrage.

Bei Unternehmen, die im Firmenbuch eingetragen sind, muss die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt, auch dort vermerkt werden. Das dauert aber ebenfalls eine gewisse Zeit, einzelne der aktuell gelisteten Unternehmen schienen dort zuletzt noch ohne den Hinweis auf. Übrigens auch im „Firmen A–Z“ der Wirtschaftskammer – diese wird von solchen Bescheiden gar nicht verständigt. Laut WKO-Auskunft will man dort aber ab sofort die Eintragungen in die Liste beobachten und Scheinunternehmen aus dem Verzeichnis streichen.

AUF EINEN BLICK

Sozialbetrug. Darunter fällt laut dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das seit 1. Jänner 2016 in Kraft ist, das Vorenthalten von Sozialabgaben ebenso wie das Erschleichen von Sozialleistungen. Also insbesondere, wenn ein Dienstgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlt, Mitarbeiter nicht anmeldet oder – wie es im Gesetz heißt – in größerer Zahl illegal Erwerbstätige beschäftigt. Aber auch, wenn Personen bei der Sozialversicherung angemeldet werden, die gar nicht im Unternehmen arbeiten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 07.04.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.