Was tun bei Diskriminierung?

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Arbeitsleben. An die Gleichbehandlungskommission bzw. an das Gericht können sich all jene wenden, die sich im Arbeitsleben diskriminiert fühlen.

Wien.Immer wieder fühlen sich Menschen bei der Jobsuche im Vergleich zu ihren Mitbewerbern ungleich behandelt. Wer sich das nicht gefallen lassen will, kann aus rechtlicher Sicht zwei Wege beschreiten: Man kann sich entweder an die Gleichbehandlungskommission (GBK), die beim Bundesministerium für Bildung und Frauen angesiedelt ist, oder an das zuständige Gericht wenden.

Das Gericht kann über die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots ohne Rücksicht darauf entscheiden, ob die GBK mit dieser Frage befasst wurde oder nicht. (Vermeintlich) Diskriminierte haben auch die Möglichkeit, sowohl das Gericht als auch die GBK mit der Beurteilung des Sachverhalts zu befassen. Die GBK ersetzt also weder das Gericht, noch tritt sie zu ihr in Konkurrenz. Das Gericht ist also nicht an die Beurteilung der GBK gebunden, umgekehrt bindet die Entscheidung des Gerichts die GBK nicht.

Nach dem Gleichbehandlungsgesetz, das nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt, ist jede Diskriminierung aufgrund von Motiven wie Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung verboten. Der Zweck des Gesetzes ist es, jede Form der Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale zu verbieten. Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, so steht dem Betroffenen Schadenersatz zu.

Auch das Stellenbesetzungsgesetz kann eine Grundlage für Schadenersatzansprüche bieten, wenn bei einer Bewerbung etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte. Dieses Gesetz sieht die Verpflichtung vor, Stellen in staatsnahen Unternehmen auszuschreiben.

Bester soll zum Zug kommen

Anders als das Gleichbehandlungsgesetz ist die Intention nicht, vor Diskriminierungen zu schützen, sondern für die transparente Auswahl des besten Bewerbers zu sorgen. Fühlt sich ein Bewerber aus unsachlichen Gründen übergangen, kann er Schadenersatzansprüche geltend machen, indem er sich auf die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches stützt. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.04.2016)

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