Für Kreditnehmer wird es nun teuer

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Nach einem aktuellen Urteil des Obersten Gerichtshofs ist die Verrechnung von Kreditbearbeitungsgebühren sehr wohl zulässig – zum Leidwesen der Konsumenten.

Wien. Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) ist die Verrechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr zulässig. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Bank für Tirol und Vorarlberg (BTV) im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg geklagt. Die Bank hatte eine Bearbeitungsgebühr von 2,5 Prozent für Konsumkredite und eine Gebühr von einem Prozent für hypothekarisch besicherte Verbraucherkredite verrechnet. Die beiden Vorinstanzen sahen die Gebühr in ihren Urteilen als gröblich benachteiligend an. Nicht so der OGH, teilte der VKI am Mittwoch in einer Aussendung mit.

VKI: OGH entschied für Banken

In seinem Urteil betonte der OGH, die Kreditbearbeitungsgebühr könne inhaltlich nicht geprüft werden, weil es sich dabei um eine zu vereinbarende Hauptleistung handle. Aber auch bei einer möglichen Prüfung geht der OGH nicht von einer „gröblichen Benachteiligung“ aus. Seiner Meinung nach dient die Bonitätsprüfung, die immer wieder als Argument für dieses Entgelt angeführt wurde, dem Schutz des Kreditnehmers. Als ebenfalls zulässig bezeichnete der OGH die vom Wert des Kredits abhängige Gebührengestaltung (ein bis 2,5 Prozent der Kreditsumme). In der österreichischen Rechtsprechung fänden sich vergleichbare Gebührengestaltungen etwa bei Rechtsanwälten und Maklern. Würde man die Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts nachträglich für unzulässig erklären, hätte dies zur Folge, dass die Kunden den Kredit zu einem niedrigeren Entgelt als dem vertraglich vereinbarten Effektivzins erhielten. Derartige Entgelte seien seit Jahrzehnten üblich, und die Banken müssten nicht mit der Unzulässigkeitserklärung derartiger Klauseln rechnen, so der OGH. Für die Konsumentenschützer ist der Grund für das OGH-Urteil klar: „Die Banken haben offenbar dem OGH erfolgreich glauben gemacht, dass sie eine Rückzahlung dieser Entgelte nicht stemmen könnten“, sagte die zuständige VKI-Juristin. Deshalb habe der OGH zugunsten der Banken und gegen die Verbraucherinteressen geurteilt. (red./hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.04.2016)

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