An Weisungen gebunden, aber selbstständig

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VwGH anerkennt GmbH-Geschäftsführung auf Basis eines Werkvertrags.

Wien. Eine gesellschaftsrechtliche Weisungsgebundenheit schließt eine selbstständige Tätigkeit nicht aus. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat einer GmbH-Geschäftsführerin zugebilligt, auf Basis eines Werkvertrags und nicht eines Dienstverhältnisses tätig zu sein. Maßgeblich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Einkommensteuergesetzes ist die persönliche Weisungsgebundenheit.

So lautet zwar die ständige Rechtsprechung des VwGH. Trotzdem wich der unabhängige Finanzsenat (UFS, jetzt: Bundesfinanzgericht), Außenstelle Wien, von dieser Linie ab. Er billigte die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen gegenüber einer GmbH, die unter anderem eine Geschäftsführerin für Rechungswesen, Finanzierung und Controlling hatte (2013/15/0202). Nach deren Angaben entsprach das genau dem, was sie auch als freiberufliche Steuerberaterin machte.

Persönlich unabhängig

Sie sei nicht in die Organisation der GmbH eingegliedert, unterliege keiner arbeitsbezogenen Weisungsbindung und erbringe ihre Arbeit als Auftragnehmerin eigenverantwortlich und frei von persönlicher Abhängigkeit. Der UFS ortete in ihrer Arbeit trotzdem ein Dienstverhältnis, unter anderem deswegen, weil die Gesellschafter der Frau die Weisungsfreistellung jederzeit hätten entziehen können und weil diese jedenfalls an Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden sei.

Freilich: Weder wurde der Frau die persönliche Weisungsfreiheit entzogen noch genügt die auf den Erfolg der Geschäftsführung bezogene sachliche Weisungsbindung, ein Dienstverhältnis zu begründen. (kom)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.06.2016)

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