„Papierrechnung hat noch Sinn“

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Kreditkartenfirmen dürfen laut OGH für den Rechnungsversand per Post Spesen verrechnen. Auf andere Branchen lässt sich das aber nicht übertragen.

Wien. Kreditkartenfirmen dürfen für den Versand einer Papierrechnung einen Kostenersatz verlangen, entschied kürzlich der OGH (9Ob 31/15x). Es ging um eine Verbandsklage der Arbeiterkammer (AK) gegen PayLife, bekämpft wurden etliche Klauseln aus den Geschäftsbedingungen. Unter anderem auch jene, in der es heißt, dass für die Übermittlung der Monatsabrechnung in Papierform 1,10 Euro zu bezahlen sind.

In diesem Punkt blitzte die Arbeiterkammer jedoch ab. Denn die Verrechnung solcher Spesen ist laut Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) erlaubt. Zahlungsdienstleister müssen demnach monatliche Abrechnungen so zur Verfügung stellen, dass die Kunden sie speichern und ausdrucken können – niemand kann gezwungen werden, dafür in eine Filiale zum Kontoauszugsdrucker zu gehen. Will man die Abrechnung aber zugeschickt bekommen, darf der Dienstleister dafür einen „angemessenen Kostenersatz“ verlangen.

Bleibt die Frage, welcher Betrag angemessen ist. Die AK meint, 1,10 Euro seien zu viel. Der OGH lässt das in seiner Entscheidung offen, verweist aber auf die Gesetzesmaterialien, in denen es heißt, der Zahlungsdienstleister dürfe kein Entgelt, sondern lediglich „einen Aufwandsersatz (Porto) verrechnen“. Heißt das, es dürfen wirklich nur die Kosten für den Postversand auf den Kunden überwälzt werden und nicht auch sonstiger Aufwand, zum Beispiel Papier- und Druckkosten? So sieht es die AK, gesichert ist das aber nicht. In einer früheren Entscheidung, die Diners Club betraf, stellte der OGH lediglich klar, dass es jedenfalls zu viel ist, wenn zusätzlich zu den Versandspesen (die in diesem Fall zwei Euro ausmachten) auch noch drei Euro als „Gebühr für die Bereitstellung von Kontoauszügen vergangener Perioden“ verrechnet werden. Wie hoch genau die Versandspesen sein dürfen, wurde auch damals nicht geklärt.

Für Telekom konträr geregelt

Das Thema betrifft aber nicht nur die Zahlungsdienstleister. Auch sonst kommt es immer wieder vor, dass Firmen von ihren Kunden Spesen – oder „Umweltbeiträge“ – für den Rechnungsversand verlangen. Ist das nun ebenfalls berechtigt? Nein. Denn was im ZaDiG steht, lässt sich nicht auf andere Wirtschaftszweige übertragen.

Für einen anderen Bereich, die Telekommunikation, gibt es sogar eine konträre Vorschrift: Telekomanbieter müssen ihren Kunden auf Wunsch gratis eine Rechnung in Papierform schicken. Und dasselbe gilt wohl auch für alle Branchen, für die der Gesetzgeber gar keine Regelung getroffen hat. Zumindest lässt sich das aus einer weiteren OGH-Entscheidung schließen, die vor rund vier Jahren erging. Laut dieser durften Telekomanbieter auch schon vor Inkrafttreten der Bestimmung im Telekommunikationsgesetz kein Entgelt für die Papierrechnung verlangen (4Ob 141/11f): Die elektronische Rechnung sei, wenn auch noch so kundenfreundlich gestaltet, kein gleichwertiges Äquivalent zum Papier. Wenn sie mit SMS bloß angekündigt wird und vom Kunden via Internet abgerufen werden muss, verursache das „Kosten und Mühe“. Die Folge: Viele schauen sich die Rechnung nicht an, versäumen deshalb womöglich Einspruchsfristen und fallen um ihre Rechte um.

Damaliges Fazit des OGH: Zusatzkosten für den Rechnungsversand seien für die Kunden gröblich benachteiligend. Daran habe sich bis heute nichts geändert, meint Margit Handschmann von der AK. Es koste Zeit und Ressourcen, wenn man eine elektronische Rechnung abrufen und ausdrucken muss. „Die Papierrechnung im Briefkasten hat immer noch ihren Sinn, wer eine möchte, muss sie ohne Mehrkosten bekommen.“

Zum Sonderstatus der Zahlungsdienstleister, die als Einzige Spesen verrechnen dürfen, merkte der OGH übrigens an, dass der Gesetzgeber das genauso gut anders hätte regeln können. Die EU-Zahlungsdiensterichtlinie stellt das den Staaten nämlich frei. Handschmann regt denn auch an, die Regelung im ZaDiG zu ändern – vielleicht im Zuge der nächsten Novellierung, die aufgrund der Überarbeitung der EU-Richtlinie ansteht.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.06.2016)

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