Versicherungen: Vertuschen zahlt sich nicht aus

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Eine Frau gab bei Abschluss ihrer Ablebensversicherung an, Depressionen zu haben. Diese Angabe sei unzureichend, befand die Versicherung.

Wien. Wer eine Ablebensversicherung abschließen will, muss eines sein: offen und ehrlich. Die Versicherung will nämlich vor Vertragsabschluss möglichst alles über die Gesundheit und den Gemütszustand des künftigen Versicherungsnehmers wissen, damit sie einschätzen kann, auf welches Risiko sie sich tatsächlich einlässt.

Wie offen der Versicherungsnehmer zu sein hat bzw. wo die Grenzen seiner Informationspflicht liegen, mit dieser Frage hat sich jüngst auch der Oberste Gerichtshof zu befassen. Im folgenden Fall fühlte sich die Versicherung von ihrer Versicherungsnehmerin jedenfalls unvollständig informiert und trat deshalb vom Vertrag zurück.

2010 hatte die Frau bei Vertragsabschluss den Fragebogen der Versicherung (teilweise) ausgefüllt und auch angegeben, dass sie unter Depressionen leide. Unerwähnt ließ sie ihre stationären Krankenhausaufenthalte, die aufgrund ihrer Selbstmordgedanken vielfach notwendig geworden waren.

Die Versicherung, die im konkreten Fall auch ein Ableben aufgrund eines Selbstmordes versichert hatte, sah darin eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht der Frau und sich daher von jeder möglichen Leistungspflicht befreit.

Suizidgedanken nicht erwähnt

Sie verstand die Welt nicht mehr und wendete ein, die Versicherung hätte sich doch die notwendigen Informationen bei ihren Ärzten holen können. Ein Rücktritt vom Vertrag sei schon deshalb unzulässig.

Mit diesem Argument drang sie weder bei den Vorinstanzen noch beim OGH durch. Denn schließlich seien ihre eigenen Angaben zum Gesundheitszustand maßgeblich dafür, welche weiteren Nachforschungen der Versicherer als notwendig erachte. Die Angabe „Depression“ sei verharmlosend, so der OGH, denn daraus könne keine Versicherung auf eine schwere Selbstmordgefährdung schließen. Auch hatte die Frau die Frage, ob sie regelmäßig Alkohol trinke, verneint, obwohl sie schon seit mindestens 2006 alkoholkrank war. Ihre Angaben, ob sie Medikamente oder Suchtmitteln nehme, stellten sich ebenfalls als wahrheitswidrig heraus.

Der OGH sah daher keinen Grund, die Rechtsmeinung der Vorinstanzen zu korrigieren. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.06.2016)

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