Verbesserungsversuch ist zumutbar

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Symbolbild.(c) Clemens Fabry
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Gewährleistung. Ein Unternehmen hatte eine Bodensanierung verpfuscht, die Kundin ließ eine andere Firma den Schaden beheben. Sie bleibt auf einem Teil der Kosten sitzen.

Wien. Muss man einem Handwerker, der stümperhaft gearbeitet hat, die Möglichkeit geben, die Sache selbst in Ordnung zu bringen? Oder darf man jemand anderen beauftragen, zu dem man mehr Vertrauen hat? Mit dieser Streitfrage musste sich kürzlich der Oberste Gerichtshof befassen (8Ob101/15h).

Es ging um eine völlig missglückte Sanierung eines Parkettbodens in einer Ordination. Die Mängel waren so gravierend, dass man, um sie zu beheben, mit den Arbeiten praktisch von vorn beginnen musste: den gesamten Boden nochmals abschleifen, die unterlassenen Ausbesserungen nachholen, neuerlich versiegeln. Und dann auch noch die beschädigten Sockelleisten, Türen und Türstöcke reparieren. Die Firma war zwar sofort bereit, den Schaden zu beheben. Nur wollte die Kundin das nicht mehr. Sie sagte, sie habe Angst vor weiteren Schäden. Im Endeffekt beauftragte sie ein anderes Unternehmen, die Mängel zu beheben – zu einem höheren Preis.

Behebungsversuch zumutbar

Vom ursprünglich beauftragten Unternehmen wollte die Klägerin Kostenersatz (für die Schadensbehebung und für ein Gutachten). Zusätzlich klagte sie auf Verdienstentgang wegen der nötig gewordenen Schließung der Ordination, auch eine Wertminderung des Bodens machte sie geltend.

Vor Gericht kam sie damit nicht durch: Das Unternehmen muss nur jene Behebungskosten zahlen, die angefallen wären, hätte es den Schaden mit seinen eigenen Mitarbeitern beheben dürfen.

Der primäre Anspruch eines Kunden bei einer verpfuschten Leistung lautet nämlich auf Verbesserung oder Austausch durch den Auftragnehmer, urteilten alle drei Instanzen. Selbst bei besonders groben Mängeln sei es nicht von vornherein unzumutbar, dem Auftragnehmer einen Verbesserungsversuch zuzugestehen. Noch dazu bestand schon eine längere Geschäftsbeziehung zwischen dieser Firma und der Kundin, bisher hatte sie dort immer gute Erfahrungen gemacht. Deshalb – und wegen der sofortigen Kooperationsbereitschaft des Unternehmens – war laut OGH noch kein endgültiger Vertrauensverlust anzunehmen. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.07.2016)

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