Zahnarzt darf nicht mit allem werben

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Symbolbild.(c) APA/GEORG HOCHMUTH
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OGH. Ist ein Ordinationsschild nur ein Schild oder doch ein Plakat, mit dem Kunden angeworben werden sollen? Diese Frage sollten sich Zahnärzte besser stellen.

Wien. Darf ein Zahnarzt für seine Arbeit und Ordination werben? Nur beschränkt. Fernseh-, Plakat-, Radio- und Kinowerbung untersagt die Werberichtlinie für Zahnärzte den Angehörigen des zahnärztlichen Berufs jedenfalls. Doch kann auch ein Ordinationsschild ein Plakat und damit eine Werbung sein?

Ja, sagte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung (4Ob58/16g). Der Zahnarzt hatte an der Fassade des Mehrzweckgebäudes, in dem sich seine Ordination befand, ein Ordinationsschild mit Namen, Berufsbezeichnung, Kontaktdaten, Öffnungszeiten und einem in rot angedeuteten Zahn mit dem Slogan „Schöner lächeln – besser leben“ montiert. Zusätzlich brachte er ein über einen Quadratmeter großes Schild mit den Worten „Implantologie, Vollkeramik, Prophylaxe“ und erneut dem großen Zahnlogo plus „Schöner lächeln – besser leben“ an.

Doch damit nicht genug: Im Stiegenhaus war noch ein weiteres großflächiges Schild nicht zu übersehen, auf dem neben dem Namen des Zahnarztes Begriffe wie „Etwas Sinnvolles hinterlassen“, „Herzlichkeit“, und „Ethik“ standen. Nicht zu vergessen: das rote Zahnlogo und der markige Slogan.

Schilder mit werbendem Effekt

Was zu viel ist, ist zu viel, befanden die Vorinstanzen und verpflichteten den Arzt mittels einstweiliger Verfügung, das Werben mit den Schildern auf der Fassade und auch im Stiegenhaus zu unterlassen. Dagegen wehrte sich der Zahnarzt mit dem Argument, weder das Schild auf der Fassade noch jenes im Stiegenhaus habe irgendeinen Werbeeffekt. Es sei auch nicht geeignet, den Wettbewerb erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Der OGH sah das anders. Das Schild auf der Hausfassade diene eben nicht nur dazu, bereits bestehenden Kunden die Orientierung zu erleichtern, sondern darüber hinaus dazu, potenzielle neue Kunden anzusprechen. Selbst im Stiegenhaus hätten die Schilder einen werbenden Effekt. Den Patienten des Zahnarztes werde durch das Anpreisen seiner Qualitäten („Herzlichkeit“, „Exzellenz“ usw.) nämlich nahegelegt, dem Arzt treu zu bleiben und die Geschäftsbeziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2016)

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