Bank verwertet Gold nach Tod des Kreditnehmers allzu hastig

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Symbolbild.(c) REUTERS (NEIL HALL)
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Der Oberste Gerichtshof urteilte, dass der Tod des Kreditnehmers kein Grund für den Verkauf der Sicherheit sei.

Wien. Ein Kreditnehmer hatte mit der beklagten Bank einen Kreditvertrag über 68.000 Euro abgeschlossen. Die Kreditraten zahlte er bis zu seinem Tod regelmäßig und pünktlich. Zur Besicherung des Kredits hatte er der Bank Goldmünzen und Nuggets ins Sicherungseigentum übertragen. Der Kreditnehmer starb am 30. Jänner 2014. Nur sieben Tage nach seinem Tod löste die Bank das Kreditverhältnis auf und verwertete Gold und Nuggets, und zwar ohne die Verlassenschaft, die Ehefrau oder die Kinder des Verstorbenen zuvor zu verständigen. Dabei erzielte die Bank einen Erlös von 62.244 Euro.

Die Erben waren über das Vorgehen der Bank empört und klagten sie. Sie begehrten, das Gericht möge den aufrechten Bestand des Kreditvertrags und der Sicherungsvereinbarung feststellen. Darüber hinaus sollte die Bank zur Wiederbeschaffung und Haltung des Goldes verpflichtet werden. Schließlich lag kein Grund vor, der die Auflösung des Kreditvertrags gerechtfertigt hätte. Weder der Verstorbene noch die Verlassenschaft war auch nur mit einer Rate im Verzug gewesen. Auch hätte es nie eine Verständigung von der Fälligkeit der besicherten Forderung oder eine Androhung gegeben, dass die Bank Gold und Nuggets zu verwerten gedenke.

Kein plausibles Vorgehen

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht gaben den Erben recht. Und auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen. Er hielt fest: Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung der Kreditvereinbarung wäre erst dann vorgelegen, wenn die Bank Grund zur Sorge gehabt hätte, dass die Kreditraten künftig nicht mehr getilgt werden könnten. Das war weder aufgrund des Todes des Kreditnehmers noch wegen potenzieller Wertschwankungen des Goldes der Fall. Das – den Kreditsaldo übersteigende – Verwertungsergebnis beweist das Gegenteil. Auch das Argument der Bank, dass sich ja nun die Klägerin die Kreditrückzahlung erspare und das Gold selbst anschaffen könne, ließ der OGH nicht gelten. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2016)

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