Ein Lichtblick für frustrierte Stifter

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Viele Stifter reut es, eine Privatstiftung errichtet zu haben. Vor allem der Verlust jeder Kontrolle über den Stiftungsvorstand stört viele. Sub-Stiftungen können ein Ausweg sein.

Wien. Viele Stifter, die nach dem Inkrafttreten des Privatstiftungsgesetzes 1993 Privatstiftungen errichtet haben, bereuen ihren Schritt heute. Zwar war vielen bekannt, dass sie mit der Errichtung der Privatstiftung das von ihnen gewidmete Vermögen verlieren würden. Dennoch erwarteten sie, weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Verwaltung des Vermögens ausüben zu können. Vor allem dann, wenn sie sich Einfluss- und Kontrollrechte gegenüber ihrem Stiftungsvorstand in der Stiftungsurkunde vorbehalten hatten, was nach den Gesetzesmaterialien zulässig schien.

Ihre Hoffnung wurde enttäuscht: „In etlichen Fällen haben die Stifter ihren Verlust an Einfluss und Kontrolle über die Verwaltung des Stiftungsvermögens nicht realisiert oder falsch eingeschätzt. Sie haben nicht erwartet, dass die spätere Rechtsprechung die Rechte der Stifter und der Begünstigten so stark einschränken würde“, weiß Rechtsanwalt und Stiftungsrechtsexperte Johannes Reich-Rohrwig. „So glaubten weder sie noch ihre Berater, dass die in Stiftungsurkunden häufig geregelte freie Abberufbarkeit der Mitglieder des Stiftungsvorstands vom Obersten Gerichtshof gekippt werden würde.“ Eine Maßnahme, die so mancher Stifter in der Stiftungsurkunde vorsah. Damit wollte man sich die Möglichkeit wahren, gegen den Stiftungsvorstand vorzugehen, etwa wenn dieser Entscheidungen trifft, die Wertvorstellungen des Stifters oder seiner Familie entgegenlaufen.

Stiftungsvorstand hat das Sagen

Tatsächlich obliegt nach der Judikatur des OGH allein dem Stiftungsvorstand die Verwaltung des Vermögens. Reich-Rohrwig: „Der Stifter verliert sehr weitgehend den Einfluss auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens, zum Beispiel von Firmenbeteiligungen, oder die Nutzung von Immobilien, etwa einer der Stiftung gewidmeten Ferienvilla. Der Stiftungsvorstand hat nämlich ausschließlich auf Grundlage des Stiftungszwecks und nach seinem Ermessen das Vermögen zu verwalten und zu verwenden.“

Hat also der Stifter wirklich keinerlei Einfluss auf das Stiftungsgeschehen? „Einfluss hat er nur, wenn sich der Stifter in der Stiftungsurkunde deren Änderung oder sogar den Widerruf der Stiftung vorbehalten hat“, sagt Reich-Rohrwig. „Wenn das nicht der Fall ist, entscheidet letztlich der Stiftungsvorstand, ob Kinder des Stifters in Unternehmen, die der Stiftung gehören, mittätig sein dürfen oder dort in leitender Position eingesetzt werden oder nicht.“ Und er legt auch fest, ob alle oder nur einzelne Kinder des Stifters das der Stiftung gehörende Feriendomizil bewohnen oder mieten dürfen oder nicht. Unter Umständen könne es da auch zu groben Ungleichbehandlungen der betroffenen Personen bzw. der Begünstigten kommen, weiß der Experte. „Der Stiftungsvorstand wird hier zum ,Schiedsrichter‘ unter den Nachkommen, zum Zünglein an der Waage. Da zahlt es sich aus Sicht der Nachkommen des Stifters oder der Begünstigten schon aus, sich mit dem Stiftungsvorstand gutzustellen – ein unter Compliance-Gesichtspunkten bedenklicher Anreiz“, findet Reich-Rohrwig.

(c) Die Presse

Und es sind noch radikalere Varianten vorstellbar: Der Stiftungsvorstand könnte überhaupt auf die Idee kommen, um „Neutralität“ zu demonstrieren, alle Nachkommen von jeder Mittätigkeit im Unternehmen oder von der Nutzung des Feriendomizils auszuschließen. Was kann dann der Stifter tun, wenn er den Machtzuwachs des Stiftungsvorstands mit Besorgnis bemerkt? Der Widerruf der Privatstiftung wäre die radikalste Lösung – vorausgesetzt, der Stifter hat sich in der Stiftungsurkunde diese Möglichkeit vorbehalten. Diese Variante kommt aber schon aufgrund der teuren steuerlichen Folgen faktisch kaum in Betracht.

Zu erwägen ist aber die Errichtung einer oder mehrerer Sub-Stiftungen, sagt der findige Jurist. „Dabei bringt die bisherige Stiftung ihr gesamtes oder Teile ihres Vermögens in eine oder mehrere Sub-Stiftungen ein. In diesen werden die Begünstigten als Mitstifter aufgenommen. So haben sie auch die Möglichkeit, auf die Bestellung des Vorstands und die Dauer ihres Vertrages Einfluss zu nehmen.“

Ein Beispiel: Sohn A wird Mitstifter in der Sub-Stiftung 1, an die zum Beispiel die Firmenbeteiligungen der Hauptstiftung übertragen werden. Sohn B erhält eine gleichartige Position in Sub-Stiftung 2, an die das Immobilien- oder Wertpapiervermögen der Hauptstiftung übertragen wird. Reich-Rohrwig: „Auf diese Weise lässt sich eine Trennung der Vermögenssphären der Söhne erreichen und künftigen Streitigkeiten zwischen den Nachfolgern vorbeugen.“

Zwei Entscheidungen des OGH

Und was sagt der OGH zu einem solchen Vorgehen? Erst in zwei Entscheidungen hat er sich bisher mit der Zulässigkeit der Errichtung von Sub-Stiftungen befasst. „Demnach darf eine Privatstiftung Sub-Stiftungen errichten, wenn dies in ihrem Stiftungszweck gedeckt ist“, sagt der Anwalt. Ist das nicht der Fall, bleibt dem Stifter eine andere Möglichkeit: Er kann den Zweck ad hoc ändern – sofern er sich eine Änderungsmöglichkeit vorbehalten hat. Dann ist es durchaus zulässig, dass der Stifter der „Mutterstiftung“ deren Stiftungszweck erweitert und die Errichtung einer Sub-Stiftung und die Vermögensübertragung an diese ausdrücklich erlaubt.

Und noch etwas: „Die Vermögensübertragung, die mit der Errichtung von Sub-Stiftungen verbunden ist, ist auch keine (unzulässige) widerrufsgleiche Änderung der Stiftung“, sagt Reich-Rohrwig, „mag die Hauptstiftung auch danach liquidiert werden.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.08.2016)

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