Sicherheit oder Ertrag: Das Dilemma mit dem Mündelgeld

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Mündelgeld „sicher und fruchtbringend“ anzulegen ist zur Zeit illusorisch. Drohen Verwaltern und Pflegschaftsrichtern Klagen?

Wien. Kann das seit Jahren anhaltende Zinsentief gesetzliche Vertreter, die Mündelgelder verwalten, rechtlich in die Bredouille bringen? Und womöglich auch Bankmitarbeiter, die sie dabei beraten, und Pflegschaftsrichter, die Anlageentscheidungen genehmigen?

Ganz ausgeschlossen sei das nicht, sagt Erich Pitak, Gerichtssachverständiger für das Bank- und Börsenwesen. Er hat sich unter anderem auf Veranlagungen von Mündelgeld spezialisiert. Und kommt zum Schluss, dass man im jetzigen Marktumfeld dem gesetzlichen Auftrag, der dafür besteht, gar nicht gerecht werden kann – zumindest nicht bei wörtlicher Auslegung. Denn das ABGB (§ 215) verlangt eine „sichere und möglichst fruchtbringende“ Veranlagung. Wortwörtlich genommen, sei das derzeit aber nicht machbar, sagt Pitak. Diese beiden Parameter widersprechen einander von vornherein, möglich ist immer nur ein Kompromiss. Wenn „sichere“, also schwankungsfreie Anlagen aber faktisch keinen Ertrag mehr bringen – so, wie es derzeit der Fall ist –, funktioniert selbst dieser Kompromiss nicht mehr.

Negative Renditen

Dazu kommt, dass laut Gesetz ganz bestimmte Anlagen als mündelsicher gelten. Genannt sind unter anderem Spareinlagen, Pfandbriefe und Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder ein Land haftet (§ 216, 217).

Nimmt man Anleihen als Beispiel und geht man vom Stand Juli 2016 aus, ergibt sich laut Pitak folgendes Bild: Rund 50 Prozent aller Staatsanleihen in Europa weisen eine negative Rendite auf – also einen garantierten Wertverlust bis zum Laufzeitende. Bei deutschen Bundesanleihen liegen die Renditen bei Laufzeiten bis zu neun Jahren im negativen Bereich, für österreichische schaut es nur unwesentlich besser aus. „Hier herrschen bis in den Laufzeitbereich von circa acht Jahren negative Renditen vor“, sagt Pitak. Nebenbei bemerkt, weiß man spätestens seit dem Hypo-Desaster, dass selbst die Sicherheit solcher Anleihen ins Wanken geraten kann. Aber auch bei den meisten anderen laut Gesetz mündelsicheren Veranlagungen sei zur Zeit ein inflationsbereinigter Wertverlust programmiert.

Veranlagt man Mündelgeld also ausschließlich in solchen Papieren, kommt man zwangsläufig mit einer der Vorgaben des § 215 – „möglichst fruchtbringend“ – in Konflikt. (Ehemalige) Mündel könnten somit theoretisch die Verwalter ihres Vermögens klagen, wenn ihr Vermögen durch diese Veranlagung immer weniger wert geworden ist.

Vermögensinteressen verletzt?

Und selbst Pflegschaftsrichtern könnte Ungemach drohen: Laut OGH-Judikatur (RS0005755) müssen sie nicht nur die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des Vormunds prüfen und tätig werden, wenn Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden könnten. Andernfalls können Amtshaftungsansprüche entstehen.

Ob solche Klagen Erfolg hätten, ist freilich dahingestellt. Betroffene könnten dagegen argumentieren, dass sie sich trotz allem ans Gesetz gehalten haben – an jene Bestimmungen, die genau diese Veranlagungsformen ausdrücklich vorsehen. Pitak meint, faktisch könnte es ein Ausweg sein, in geringem Ausmaß eben doch auch Geldanlagen beizumischen, die eine Chance auf einen leicht positiven Ertrag bieten – selbst wenn man dafür geringfügige Wertschwankungen in Kauf nehmen muss. Gefordert seien da Sachverständige als Hilfsorgane des Gerichts, um einen geeigneten Anlagemix zusammenzustellen – aber auch die Banken, die entsprechende Produkte entwickeln müssten.

Als mündelsicher vermarkten dürfte man solche Produkte freilich nicht, solange die Rechtslage so bleibt, wie sie jetzt ist. Fazit: Das Dilemma wirklich auflösen kann nur der Gesetzgeber. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.08.2016)

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