Strafe gegen Verbund-Chef bestätigt

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Der VwGH hat dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, sich noch einmal mit der Ad-hoc-Meldepflicht der Verbund-Vorstände zu befassen. Das ist nun passiert.

Wien. Das aktuelle Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 20. Juli 2016 ist für den Verbund-Vorstand Wolfgang Anzengruber und seine Vorstandskollegen Ulrike Baumgartner-Gabitzer (sie schied 2013 aus dem Vorstand aus), Günther Rabensteiner und Johann Sereinig unerfreulich: In dem Verfahren zur Verletzung der Ad-hoc-Meldepflicht hat das Gericht die Strafen der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowohl dem Grund als auch der Höhe nach bestätigt.

Das ist aber noch nicht das Ende. Wie Verbund-Sprecherin Ingun Metelko zur „Presse“ sagte, werde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) von den Verbund-Anwälten gerade vorbereitet. Doch worum geht es überhaupt?

Im Jahr 2012 beschloss der Verbund, sich aus der Türkei zurückzuziehen. Im Juli 2012 schloss das börsenotierte Unternehmen deshalb mit dem deutschen Energiekonzern E.On ein sogenanntes Memorandum of Understanding (MoU) ab, in dem die Aufnahme von Gesprächen über den Tausch der Türkei-Beteiligungen gegen diverse Kraftwerksbeteiligungen vereinbart wurde.

BVwG entschied jetzt anders

Diese Übereinkunft rief die FMA auf den Plan. Die Aufsichtsbehörde vertrat den Standpunkt, schon der Abschluss des MoU hätte eine Ad-hoc-Meldepflicht des Verbundes ausgelöst. Die Vorstände bestritten das und erhoben gegen die Strafbescheide der FMA Beschwerde beim BVwG. Siehe da: Das Gericht entschied zugunsten von Anzengruber und seinen Kollegen und hob die Verwaltungsstrafen von jeweils 40.000 Euro auf. Das akzeptierte die FMA freilich nicht und befasste den VwGH. Der stellt fest, dass es sich bei dem MoU grundsätzlich nur um einen „Zwischenschritt“ in einem längeren Prozess handle. Im konkreten Fall aber wären die Informationen spezifisch genug gewesen, um mögliche Auswirkungen auf den Verbund-Aktienkurs abzuschätzen. Fazit: Das BVwG hatte nun in einem fortgesetzten Verfahren zu klären, ob es sich im konkreten Fall bei dem Abschluss des MoU um eine meldepflichtige Insider-Information gehandelt hat. Ja, befand das BVwG und entschied damit anders als beim ersten Mal. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.08.2016)

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