GmbH light neu kommt wieder vor den VfGH

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Der Oberste Gerichtshof hält die Neuregelung für verfassungswidrig.

Wien. In einem kürzlich gefassten Beschluss (6 Ob 74/16z) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) neuerlich beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, er möge mehrere Bestimmungen des GmbH-Gesetzes aufheben. Sie betreffen allesamt die sogenannte GmbH light neu.

Im Anlassfall hatte jemand den Antrag auf eine Neueintragung einer GmbH mit einem Stammkapital von 10.000 Euro gestellt – ohne das sogenannte Gründungsprivileg in Anspruch nehmen zu wollen, wie er ausdrücklich erklärte. Die Vorinstanzen wiesen den Antrag mit der Begründung ab, das Stammkapital müsse nach der neuesten Gesetzeslage wieder 35.000 Euro erreichen. Für den OGH ein Beispiel, das die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen manifestiert.

Zickzackkurs

Der Zickzackkurs des Gesetzgebers bei den Regeln für die GmbH ist dem OGH schon lang ein Dorn im Auge. Bereits im Jahr 2014 hatte er diese Bestimmungen angefochten und seine Bedenken mit entsprechender Schärfe zum Ausdruck gebracht. Der VfGH wies den Antrag damals jedoch aus formalen Gründen zurück. Inhaltlich hat er sich mit den Kritikpunkten des OGH noch gar nicht auseinandergesetzt. Dazu hat er nun bald Gelegenheit.

Zur Vorgeschichte: Mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde mit Juli 2013 die Mindeststammkapitalausstattung der GmbH von 35.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt – und damit die sogenannte GmbH light ins Leben gerufen. Faktisch reichte zur Gründung eine Einlage von lediglich 5000 Euro aus, weil nur die Hälfte des Stammkapitals sofort eingezahlt werden musste.

Nach nur acht Monaten hatte es sich die Koalition allerdings schon wieder anders überlegt. Relevant für die Neuausrichtung waren nicht etwa wirtschaftspolitische Motive, vielmehr machten der Regierung unbedachte Steuerausfälle zu schaffen. Diese galt es raschest zu beheben.

Im Februar 2014 hob sie das Mindeststammkapital der GmbH daher wieder von 10.000 auf 35.000 Euro an. Dafür räumte der Gesetzgeber den jungen Gründern ein anderes Privileg – die sogenannte GmbH light neu – ein: Für die ersten zehn Jahre genügt es seitdem, eine Mindesteinlage von 10.000 Euro auf den Tisch zu legen (Gründungsprivileg). Spätestens nach zehn Jahren muss die Stammeinlage aber wieder auf 35.000 Euro aufgestockt sein. Fazit: Nach der Neuregelung sind nun drei verschiedene Arten von GmbHs möglich.

Das ist nur ein Punkt, den der Oberste Gerichtshofs anprangert. Er hat hinsichtlich der Sachlichkeit der Neuregelung Bedenken, sie betreffen den doppelten rechtspolitischen Schwenk: Daraus ergebe sich eine völlig unterschiedliche Behandlung der GmbHs, die nur davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen worden ist.

Auch hätte sich der Gesetzgeber überlegen sollen, wofür das Mindeststammkapital gut ist, so der OGH sinngemäß: Betrachte man dessen Funktionen, wie sie der Gesetzgeber selbst in den Gesetzesmaterialien zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 dargestellt hat, „so geht es im Rahmen des Gläubigerschutzzwecks um einen angemessenen Haftungsfonds und – besonders in der Gründungsphase – um eine ,Seriositätsschwelle‘ sowie einen Kapitalpolster, der eine Überschuldung in dieser Phase abfedern kann“. Dieser Kapitalpolster sei nun aber in den ersten Jahren besonders niedrig, kritisiert der OGH. Jede Insolvenzstatistik beweise, dass die Gründungsphase für Unternehmen die schwierigste ist, jedenfalls werden Unternehmen viel häufiger in den ersten Jahren insolvent als später.

Gespannt kann man nun der Prüfung des VfGH entgegensehen. Hebt er die angefochtenen Bestimmungen auf, würde das eine Rückkehr zur GmbH light bedeuten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2016)

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