Geschäftsführer ist nicht an allem schuld

Symbolbild.
Symbolbild.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Keine Haftung für kaputte Möbel, entschied OGH.

Eine Gastro-GmbH ließ sich im Juli 2010 eine Restauranteinrichtung unter Eigentumsvorbehalt liefern. Sie zahlte den Kaufpreis nicht zur Gänze, also klagte der Lieferant im Frühjahr 2012 auf Herausgabe. Geplant war, die Möbel von einem Tischler abbauen zu lassen, dazu kam es aber nicht mehr: Die Zeit wurde dafür zu knapp, denn es stand bereits die komplette Räumung des Lokals bevor.

Nun hatte die GmbH seit November 2011 eine neue Geschäftsführerin. Als der Lieferant wegen der Abholung der Möbel anrief, war aber nicht sie, sondern deren Vater am Telefon – und zeigte sich kooperativ: Er werde die Möbel abbauen und für den Lieferanten einlagern. So geschah es dann auch, nur arbeiteten er und seine vier Helfer alles andere als professionell. Fast alle Einrichtungsgegenstände seien beschädigt worden, konstatierte der Lieferant. Von der (mittlerweile liquidierten) GmbH war wohl nichts mehr zu holen, also verklagte er die Geschäftsführerin: Sie habe nicht für eine sorgfältige Behandlung der Möbel gesorgt.
In der ersten und zweiten Instanz bekam der Kläger recht: Die Geschäftsführerin habe ungeeignete Erfüllungsgehilfen eingesetzt, also hafte sie neben der GmbH auch persönlich für die Schäden. Der OGH drehte das Urteil jedoch um (8 Ob 62/16z): Die GmbH und nicht die Geschäftsführerin sei zur Herausgabe der Möbel verpflichtet gewesen. Die ungeschickten Gehilfen seien als der GmbH zuzurechnen und nicht ihrer Chefin persönlich. Noch dazu habe sie weder den Kaufvertrag abgeschlossen noch die Abholung der Möbel mit dem Lieferanten vereinbart. Fazit: Die Geschäftsführerin trifft keine Schuld.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.09.2016)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.