Teure Umbuchung: Reiseveranstalter laut Urteil im Recht

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TourismusDie Presse/Clemens Fabry
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Gericht bestätigt horrende Mehrkosten bei Weitergabe an andere Person.

Wien. Reiseveranstalter dürfen hohe Zusatzkosten verrechnen, wenn ein Kunde seine Pauschalreise auf eine andere Person umbuchen lässt. Das entschied am Dienstag der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Zwei verhinderte Urlauber, die gegen diese Praxis vorgehen wollten, hatten zwar in zweiter Instanz noch recht bekommen, scheiterten aber vor dem Höchstgericht.

An sich müssen Veranstalter eine Übertragung der Reise auf Angehörige oder Bekannte ermöglichen (es sei denn, die andere Person würde Bedingungen, die für die Teilnahme bestehen, nicht erfüllen). Der ursprüngliche Kunde und derjenige, der statt seiner die Pauschalreise antritt, haften dem Reiseveranstalter aber solidarisch für „den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten“ – so steht es im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

In den beiden Fällen, die vor den BGH kamen, ging es um eine Umbuchung knapp vor Reiseantritt – und um horrende Aufpreise: Bei einer Reise nach Dubai – ursprünglicher Kostenpunkt 1400 Euro – sollte das Umschreiben auf zwei neue Teilnehmer mindestens 1450 Euro kosten, bei einer Thailand-Reise um 2500 Euro wären 3300 Euro draufgeschlagen worden. Also verzichteten die Kunden auf die Umbuchung und traten von der Reise zurück, blieben aber auf einem Großteil der Kosten sitzen.

Die extrem hohen Aufpreise würden das gesetzlich verankerte Recht des Kunden, ihre Reise auf jemanden anderen zu übertragen, aushebeln, argumentierten die verhinderten Urlauber. Die Berufungsinstanz, das Landgericht München, gab ihnen recht: Mit den „Mehrkosten“, die die Kunden tragen müssen, seien nur die Verwaltungskosten gemeint, die beim Umschreiben der Reise entstehen. Die Karlsruher Höchstrichter sahen das jedoch anders: Es stimme zwar, dass derart hohe Kosten eine Übertragung wirtschaftlich unattraktiv machen. Das rechtfertige aber nicht, die Mehrkosten den Veranstalter (oder die Allgemeinheit, die dann teurere Tickets zahlen muss) tragen zu lassen, entschieden sie sinngemäß.

Tatsächlich entstehen solche hohen Aufpreise nicht bei den Reiseveranstaltern selbst. Sie hängen damit zusammen, dass bei einer Übertragung auf eine andere Person die Flüge meist neu gebucht werden müssen und die Preise stark schwanken. Ein bloßes Umschreiben auf einen anderen Namen lassen Fluglinien meist nicht zu, damit kein Sekundärmarkt entsteht, auf dem Kunden günstige Flugtickets mit Gewinn weiterverkaufen.

Hoffen auf Neuregelung

In Österreich ist die Rechtslage ähnlich: Hier heißt es im Konsumentenschutzgesetz (§ 31 c), dass der Übertragende und der Erwerber „für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstehenden Mehrkosten“ haften. „Diese Regelungen gehen auf eine EU-Richtlinie zurück“, sagt Barbara Forster, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Österreich, zur „Presse“. Das Recht auf Übertragung einer Reise sei in dieser Richtlinie zwar vorgesehen, bringe den Kunden aber in der Praxis meist nicht viel und werde selten genützt. Freilich gebe es große Unterschiede bei den Kosten, „man muss sich jeweils im Einzelfall anschauen, was billiger kommt, eine Übertragung oder ein Storno.“ Das Storno wird umso teurer, je später man von der Reise zurücktritt – wer z. B. kurz davor erkrankt, hat Pech.

Konsumentenschützer hoffen nun auf die neue EU-Pauschalreiserichtlinie, die bis Ende 2017 in nationales Recht umzusetzen ist. EU-weit in Kraft treten sollen die neuen Regelungen spätestens Mitte 2018. Laut Medienberichten regen Juristen in Deutschland bereits an, bei der Umsetzung doch noch festzuschreiben, dass der Veranstalter nur „angemessene Verwaltungskosten“ verlangen darf, aber nicht einen erheblich teureren Preis für den Flug.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.09.2016)

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