Bildungskarenz: Weiterbildungsgeld ist erfolgsabhängig

(c) Clemens Fabry
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Arbeitnehmerin studierte nach Ansicht des VwGH nicht eifrig genug.

Wien.Eine Arbeitnehmerin hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, von Juni 2014 bis April 2015 in Bildungskarenz zu gehen. Beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragte sie deshalb Weiterbildungsgeld, das ihr auch bis November 2014 zugesprochen wurde.

In den ersten Monaten ihrer Bildungskarenz widmete sich die Frau einem Universitätsstudium, für das sie sich schon zuvor inskribiert hatte. Dann aber änderte sie ihre Ausbildungspläne und belegte ab November 2014 einen Kurs beim Wirtschaftsförderungsinstitut, den sie auch erfolgreich abschloss.

Das AMS erbat von der Arbeitnehmerin zwischenzeitig diverse Erfolgsnachweise für das Universitätsstudium. Nachdem sie weder den Nachweis einer Prüfung noch die geforderten ECTS-Punkte belegen konnte, entschied sich das AMS dafür, das Weiterbildungsgeld ab Dezember 2014 einzustellen.

Damit wollte sich die Arbeitnehmerin nicht abfinden und legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Erfolg – das Gericht sprach ihr das Weiterbildungsgeld auch über den Zeitraum hinaus zu.

Das Arbeitsmarktservice bekämpfte diese Entscheidung mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Und dieser ließ sie auch zu, denn zu dieser Rechtsfrage gab es bis dahin noch keinerlei höchstgerichtliche Rechtsprechung.

VwGH ist strenger

Und der VwGH beurteilte den Fall deutlich strenger als das Bundesverwaltungsgericht. Er schloss sich nämlich der Auffassung des AMS an. Seine Begründung: Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Bildungskarenz ein Studium vorantreibt, hat er nicht nur die Teilnahme an Seminaren und Lehrveranstaltungen zu belegen, sondern auch die Verpflichtung, seine (erfolgreich) absolvierten Prüfungen nachzuweisen. Die Entscheidung, ein Studium aufzugeben und danach eine andere Ausbildung zu beginnen, ändert an der Verpflichtung gar nichts.

Im konkreten Fall hätte also die Arbeitnehmerin sowohl für ihr Studium als auch für ihren Kurs einen aliquoten Erfolgsnachweis zu erbringen gehabt. Nachdem sie einen der beiden Nachweise nicht erbringen konnte, habe sie zu Recht den Anspruch auf das Weiterbildungsgeld verloren, so der VwGH. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.10.2016)

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