Schweigsame Bank fällt um Einnahmen um

Benedikt Kommenda
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Unterlässt ein Kreditgeber Informationen an einen Verbraucher über den effektiven Jahreszins, kann er laut EuGH seinen Anspruch auf Zinsen und Kosten verlieren, wie es die Slowakei vorschreibt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sorgt für einen effektiven Schutz von Verbrauchern bei Bankkrediten. In einem heute veröffentlichten Urteil hält er fest: Unterlässt es eine Bank, bestimmte wesentliche Informationen für den Verbraucher in den Kreditvertrag aufzunehmen, kann das einen Entfall des Anspruchs der Bank auf Zinsen und Kosten nach sich ziehen (C-42/15).

Im Juni 2011 nahm Klára Bíróová bei der Home Credit Slovakia einen Kredit über 700 Euro auf. Der Kreditvertrag selbst enthielt nur spärliche Angaben über das Darlehen und insbesondere den effektiven Jahreszins. Er verwies vielmehr auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Beim Vertragsschluss bestätigte Bíróová mit ihrer Unterschrift, die AGB gelesen und verstanden zu haben; sie unterzeichnete diese jedoch nicht.

Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachdem sie zwei Monatsraten beglichen hatte, stellte Bíróová ihre Zahlungen ein. Die Bank klagte sie daraufhin auf Zahlung des Kapitals, der Verzugszinsen und einer Vertragsstrafe. Das slowakische Gericht zweifelte jedoch an der Gültigkeit des Vertrags, weil die AGB nicht von beiden Seiten unterzeichnet worden waren. Zugleich stellte es die Vereinbarkeit des slowakischen Rechts mit dem EU-Recht in Frage, sieht es doch vor, dass der Kreditgeber seine Ansprüche auf Zinsen und Kosten verwirkt, wenn er bestimmte Informationen nicht in den Kreditvertrag aufnimmt.

In Beantwortung der slowakischen Vorlage erklärte der EuGH, dass die Richtlinie über Verbraucherverträge zwar nicht vorschreibt, dass alle Vertragsbestandteile unterzeichnet werden. Sie stehe aber auch nicht einer Regelung wie der slowakischen entgegen, wonach die Gültigkeit eines Vertrags davon abhängt, ob die kritischen Informationen in den Vertrag aufgenommen und dieser unterzeichnet worden sind. Auch eine Sanktionierung in der Form, dass das Anspruch auf Zinsen und Kosten wegfällt, ist laut EuGH zulässig.

Zwingende Elemente beim Verbraucherkredit sind der effektive Jahreszins, die Anzahl und die Periodizität der Rückzahlungen, die Notargebühren und die vom Kreditgeber geforderten Sicherheiten und Versicherungen.

Österreich: Sollzinssatz kann gekürzt werden

Nach österreichischem Recht steht einem Kreditgeber, der im Kreditvertrag „keine Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins oder zu dem vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag“ macht, nur der gesetzliche Zinssatz von vier Prozent zu. Das ist angesichts des derzeitigen niedrigen Zinsniveaus keine sonderlich harte Sanktion. Härter trifft es Kreditgeber, die einen falschen, weil zu niedrigen Effektivzinssatz angeben, indem sie zum Beispiel Versicherungen oder Nebenkosten in falscher Höhe angeben. In diesen Fällen kann der Sollzinssatz auf das Maß reduziert werden, das zusammen mit den übrigen Kosten den Effektivzins ergibt.

Volltext der EuGH-Entscheidung

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