Elternteilzeit: Väter sind wie Betriebsräte geschützt

Die Presse (Clemens Fabry)
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Der Entlassung von Vätern in der Elternteilzeit muss das Gericht zustimmen, so der Verfassungsgerichtshof.

Wien. Der Entlassungsschutz für Väter ist verfassungswidrig. Dieser Ansicht war ein Arbeitgeber und stellte deshalb anlässlich eines arbeitsrechtlichen Streits an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag, die Bestimmung des Väter-Karenzgesetzes (VKG) über den Entlassungsschutz in Karenz bzw. Elternteilzeit wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben. Diese Regelungen hätten nämlich die Wirkung, dass eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung bis zur Zustimmung des Gerichts schwebend unwirksam sei. Der Arbeitgeber sei damit schlechter gestellt als der Arbeitnehmer, der in diesem Fall Firmeneigentum gestohlen hatte.

Genau das sei nicht einzusehen, denn der Arbeitnehmer, der einen Entlassungsgrund gesetzt hat, also nicht mehr vertrauenswürdig ist, sei weniger schützenswert als sein Arbeitgeber. De facto entspricht der Bestandsschutz der Väter in Elternteilzeit dem von Mitgliedern des Betriebsrates. Ihre Entlassung ist erst wirksam, wenn das Gericht zugestimmt hat. Das sei nicht einzusehen, so der verärgerte Arbeitgeber. Vielmehr sollten sie rechtlich wie begünstigte Behinderte behandelt werden. Für deren Entlassung gilt das Gleiche wie bei anderen Arbeitnehmern auch: Die Entlassung wird sofort wirksam, kann aber angefochten werden.

VfGH folgt Arbeitgeber nicht

Der VfGH teilte die Bedenken des Arbeitgebers nicht (G 431/2015). Der Gesetzgeber habe eben einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Entlassungs- und Kündigungsschutzes. Es steht ihm frei, je nach Schutzgesichtspunkten unterschiedliche Regelungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorzusehen, und zwar sowohl eine nachträgliche Anfechtungsmöglichkeit des Arbeitnehmers als auch das Erfordernis einer vorherigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Zustimmung. Überdies sei die Zielsetzung bei Behinderten, Betriebsräten und Eltern in Karenz oder Elternteilzeit ganz unterschiedlich, idente Systeme zu ihrem Schutz daher nicht passend. Und: Der Gesetzgeber habe die Interessen des Arbeitgebers an einer sofortigen Auflösung ohnehin ausreichend berücksichtigt. Der besondere Entlassungsschutz von Vätern gelte ja nur in den ersten vier Lebensjahren des Kindes. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.12.2016)

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