Hohe Geldbuße für Europapier

Ein Fehler bei der Anmeldung einer Übernahme kommt Europapier teuer.

Wien. Als die Firma Paper-Net im Vorjahr insolvent wurde, übernahm die Europapier International AG den Geschäftsbereich Werbetechnik. Der Europapier kommt das nun teuer zu stehen: Das Kartellgericht verdonnerte das Unternehmen zu 750.000 Euro Geldbuße.

„Wir wollen ausdrücklich festhalten, dass es sich [. . .] nicht um einen Kartellverstoß im Sinn einer Preisabsprache gehandelt hat, sondern um einen Formfehler betreffend Inhalt und Umfang der Zusammenschlussanmeldung“, verlautet dazu von Europapier. Zu keinem Zeitpunkt sei es zu einer Schädigung der Abnehmer gekommen. Betont wird auch, dass es ein Settlement gab – das Unternehmen kooperierte mit der Behörde und stellte den Sachverhalt außer Streit. Umso bemerkenswerter ist die hohe Strafe. Aber wie kam es dazu? Unklar war laut der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), wie der Geschäftsbereich abzugrenzen sei, den Europapier erwerben wollte.

„Nur in Gesamtheit prüfbar“

Wie aus den Anmeldungen hervorgeht, stellte Europapier auch vier Mitarbeiter aus dem Bereich Papiergroßhandel von Paper-Net ein (und meldete das separat bei der Behörde an). Beides war im Endeffekt legitim, die Einstellung der Mitarbeiter wäre für sich allein gar nicht meldepflichtig gewesen. Der Fehler war jedoch, dass es im Zuge der ursprünglichen Zusammenschlussanmeldung unerwähnt blieb. Denn das erschwerte die Prüfung durch die Behörde. Geprüft wird in solchen Fällen, ob durch den Zusammenschluss zu viel Marktkonzentration entsteht. Ein Asset-Deal (bei dem kein ganzes Unternehmen, sondern nur bestimmte Wirtschaftsgüter übernommen werden) sei nur in der Gesamtheit überprüfbar, heißt es in dem Gerichtsentscheid. Werde das Vorhaben auf eine Weise dargestellt, „die objektiv geeignet ist, bestimmte Aspekte der Prüfung zu entziehen“, erfülle das bereits den Tatbestand einer unrichtigen oder irreführenden Angabe. Das Unternehmen müsse den Inhalt der Transaktionen in allen erheblichen Punkten zutreffend darstellen – nur dann sei es möglich, die Tragweite der beabsichtigten Übernahme einzuschätzen. Und: Die Geldbuße müsse abschreckend sein, um die Anmelder zu entsprechender Sorgfalt bei der Darstellung des Zusammenschlusses anzuhalten. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2016)

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