Firmenbesteuerung: EU-Kommission will einheitliche Regeln

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Die Körperschaftsteuer soll EU-weit gleich bemessen werden.

Wien. Bei der Gestaltung der Unternehmenssteuern sind die EU-Länder weitgehend autonom. Nach dem Willen der EU-Kommission soll sich das jedoch bald ändern: Sie möchte die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (KöSt) unionsweit vereinheitlichen.

Zwar scheiterte sie schon einmal mit einem solchen Unterfangen, jetzt liegt jedoch ein neuer Richtlinienentwurf vor. Was der KöSt unterliegt und was nicht, soll überall gleich geregelt werden. „Also etwa, was für Veräußerungsgewinne oder Dividenden gilt, wann Fremdkapitalzinsen abzugsfähig sind, welche Steuerbegünstigungen und Abschreibungssätze es gibt“, erklärt Michaela Petritz-Klar, Steuerrechtsexpertin bei Taylor Wessing.

Die Gestaltungsmöglichkeiten für die einzelnen EU-Länder würden sich damit stark verringern. Lediglich den Steuersatz könnten sie weiterhin selbst festlegen. Zwingend vorgeschrieben werden sollen die einheitlichen Regeln jedoch vorerst nur für Unternehmen mit weltweiten Einkünften von mehr als 750 Mio. Euro. Gelten sollen sie ab 2019.

Steuer auf Länder verteilen

Zwei Jahre später, ab 2021, käme dann der zweite Schritt: eine grenzüberschreitende Konsolidierung. Das heißt, das konsolidierte Steuersubstrat würde sich nach einer fixen Formel auf die einzelnen Konzerngesellschaften und damit letztlich auf die Länder verteilen, je nachdem, welche körperlichen Vermögenswerte der Konzern dort hat (geistiges Eigentum sowie Finanzwerte sollen nach dem vorliegenden Entwurf nicht mitzählen), wie viele Arbeitskräfte mit welcher Entlohnung er dort beschäftigt, und wie viel Umsatz er im jeweiligen Land erzielt. „Sehr ambitioniert“ sei dieses Vorhaben, sagt Petritz-Klar: „Man braucht für beide Schritte Einstimmigkeit unter den Mitgliedsländern.“ Beim ersten Anlauf gelang das nicht. Aber selbst wenn nur der erste Schritt realisiert wird, ändert sich vieles: Die Staaten haben dann weniger Möglichkeiten, durch Steuergestaltung Unternehmen ins Land zu locken, manche Konzernaktivitäten verlagern sich vielleicht in Drittländer.

Steuerzuckerln für Firmen

Die Regelung brächte Unternehmen aber auch Vorteile, sagt Petritz-Klar. So soll es eine grenzüberschreitende Aufrechnungsmöglichkeit für Gewinne und Verluste geben, ähnlich der österreichischen Gruppenbesteuerung. Zudem würde viel administrativer Aufwand wegfallen, etwa die Verrechnungspreise in Konzernen.

Auch das eine oder andere Steuerzuckerl ist vorgesehen: eine Abzugsmöglichkeit für Eigenkapitalkosten nach einer fixen Formel, weiters eine Förderung von Forschung und Entwicklung. Je nach der Höhe der Forschungsaufwendungen, die ein Unternehmen tätigt, soll es zusätzlich bis zu 75 Prozent an fiktiven Forschungskosten abziehen dürfen, bestimmte Start-ups sogar noch mehr. All das soll auch kleinere Unternehmen motivieren, sich freiwillig dem neuen Steuerregime zu unterwerfen – falls dieses tatsächlich jemals Realität wird.

AUF EINEN BLICK

Körperschaftsteuer. In der EU sind sowohl die Steuersätze als auch die Bemessungsgrundlagen uneinheitlich. Letzteres möchte die EU ändern, um steuerschonende Konzernkonstrukte zu erschweren. Ein erster Anlauf scheiterte, jetzt gibt es einen neuen Richtlinienentwurf dazu.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.12.2016)

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