Rechtsstreit um Flüchtlinge in ehemaligem Hotel

 Flüchtlingsunterbringung wird oft zum Streitthema. Hier im Bild: eine Unterkunft in Frankreich.
Flüchtlingsunterbringung wird oft zum Streitthema. Hier im Bild: eine Unterkunft in Frankreich. (c) AFP
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OGH. Nachbarin wehrte sich gegen die neue Nutzung, die Höchstrichter erlauben sie jedoch.

Wien. Bei Objekten, die im Wohnungseigentum stehen, sind Nutzungsänderungen nicht ohne Weiteres erlaubt, manches braucht den Sanktus aller Wohnungseigentümer. Etwa, wenn man seine Wohnung als Ferienwohnung vermieten will: In einem solchen Fall entschied der OGH vor gut zwei Jahren, das könne schutzwürdige Interessen der übrigen Eigentümer beeinträchtigen und genehmigungspflichtig sein (5 Ob 59/14 h).

In einem etwas anders gelagerten Streitfall, er betraf ein Haus im Land Salzburg, kam das Höchstgericht kürzlich zu einem konträren Ergebnis (5 Ob 105/16a). Es ging allerdings nicht um ein Wohnhaus, sondern um ein Gebäude mit gemischter Nutzung. Eine der Einheiten – Top 1 – war ursprünglich eine Bankfiliale, dann ein Restaurant. In Top 2 wurde zunächst ein Hotel betrieben, dann kaufte der nunmehrige Eigentümer diese Räumlichkeiten und vermietete sie. Der Mieter schloss mit dem Land Salzburg einen Vertrag über die Unterbringung von Flüchtlingen.

Nutzung unzumutbar?

Mit dem Vermieter war das abgesprochen, er bestimmte, dass rund 40 Flüchtlinge einziehen dürfen. So geschah es dann auch, sowohl Familien als auch Alleinstehende wohnen jetzt dort und versorgen sich in dem ehemaligen Hotelbetrieb selbst.

Das Land Salzburg hat die Unterkunft geprüft und in Ordnung befunden. Nicht um Erlaubnis gefragt wurde allerdings die Eigentümerin von Top 1, wo ein Restaurant betrieben wird. Diese war damit ganz und gar nicht einverstanden. Sie klagte auf Unterlassung – es gebe keine rechtmäßige Widmungsänderung. Die dauerhafte Unterbringung von Flüchtlingen sei eine völlig andere Verwendung als die tage- oder wochenweise Vermietung an Urlaubsgäste im Rahmen eines Hotelbetriebs. Die neue Nutzung sei unzumutbar, beeinträchtige den Restaurantbetrieb und entwerte die Liegenschaft. Der Fall ging durch alle Instanzen, beim OGH blitzte die Klägerin endgültig ab. Top 2 hat nämlich nur eine unspezifische Widmung als Geschäft. In der Nutzwertfestlegung sei zudem von einer gemischten Nutzung als Hotel bzw. Gasthaus, Wohnraum und Beherbergungsbetrieb die Rede. Damit sei auch die Unterbringung von Flüchtlingen gedeckt.

Das geschehe nicht selten in Objekten, die vorher der (touristischen) Unterbringung von Fremden gedient haben, eine solche Nutzung ist laut OGH also durchaus üblich. Wobei er aber auch klarstellt, dass es darauf nicht wirklich ankommt – insofern wirkt die Entscheidung über den Einzelfall hinaus: Bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung spiele die Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung eine untergeordnete Rolle. Wichtiger wäre sie laut OGH, wenn beurteilt werden soll, wie weit eine spezifische Widmung reicht. Allein entscheidend sei sie nie.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2017)

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