Der Kampf um die Fenstertage

 Wer sich mit seinem Chef und seinen Kollegen einigt, der kann mit 25 Urlaubstagen 59 freie Tage (inklusive Wochenenden) genießen.
Wer sich mit seinem Chef und seinen Kollegen einigt, der kann mit 25 Urlaubstagen 59 freie Tage (inklusive Wochenenden) genießen.(c) Kalenderpedia
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2017 bietet viele Gelegenheiten, den Urlaub mit Feiertagen zu verlängern. Doch was tun, wenn alle Mitarbeiter am selben Tag freihaben wollen – und der Chef am liebsten alle im November auf Urlaub schicken will?

Wien. Eines bringt das Jahr 2017 fix: viele günstig gelegene Feiertage. Internetplattformen und -ratgeber (wie etwa www.urlaubshamster.at) sind deshalb schon eifrig zur Stelle und berechnen, wie man mit möglichst wenig Urlaubstagen das Maximum an freien Tagen herausholen kann. Klingt gut. Voreiliges Buchen von Flügen und Hotels empfiehlt sich dennoch nicht. Denn die schönsten Reisepläne können praktisch ganz schnell an der fehlenden Zustimmung des Chefs scheitern. Ohne sein Placet kommt eine gültige Urlaubsvereinbarung in aller Regel nicht zustande.

„Das Gesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber bei der Urlaubsvereinbarung einerseits auf die Erholungsinteressen seiner Mitarbeiter, andererseits aber auch auf die betrieblichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen hat“, sagt Jasmin Haindl, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer. Will das Gros der Arbeitnehmer just an ein und demselben Tag Urlaub nehmen, wird der Arbeitgeber nicht darum herumkommen, einigen von ihnen ihre Wünsche zu verwehren.

Stellt sich nur die Frage, nach welchen Kriterien der Vorgesetzte seine Entscheidung trifft. „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ als Devise auszugeben sei für ein gutes Betriebsklima sicherlich nicht förderlich, sagt Haindl, denn das sei nichts anderes als der Startschuss für ein Wettrennen um die freien Tage. Vielmehr ist Fingerspitzengefühl beim Urlaubsmanagement gefragt.

Zugesagtes gilt

Die Handhabung in Sachen Urlaub ist in jedem Betrieb unterschiedlich, sagt Rechtsanwalt Stephan Nitzl. So gibt es Vorgesetzte, die von ihrem Team schon zu Jahresbeginn eine detaillierte Urlaubsaufstellung erwarten. Aber es gibt auch Mitarbeiter, die ihre gesamten Urlaubstage für das bevorstehende Jahr schon am Neujahrstag in den elektronischen Kalender eingeben. „Und genehmigt sie der Chef, ohne sich groß einen Kopf zu machen, so gibt es danach auch kein Zurück mehr. Selbst wenn er später bemerken sollte, dass sich der Mitarbeiter jeden Fenstertag gesichert und auf die Wünsche seiner Kollegen keine Rücksicht genommen hat“, so der Arbeitsrechtsexperte. Er warnt Arbeitgeber deshalb davor, Urlaube schon allzu lang im Voraus zu bewilligen.

Das führt allerdings gleich zum nächsten Problem. Eine erst kurzfristige Urlaubszusage widerspricht nämlich häufig den Bedürfnissen der Mitarbeiter. Natürlich will jeder mit seinen Familienmitgliedern die Urlaubszeiten abstimmen und auch möglichst früh seine Reise organisieren, um zwischen vielen und günstigen Angeboten wählen zu können. Nitzl stimmt zu: „Dafür wird wohl jeder vernünftige Arbeitgeber Verständnis haben, vor allem wenn es sich um einen längeren Urlaub handelt.“

Seiner Erfahrung nach bewehre es sich immer noch am besten, wenn sich die Teams vorweg zusammensetzen, die geplanten Urlaube abstimmen und dem Chef quasi ein fertiges Urlaubskonzept vorlegen. Enttäuschung darüber, dass der Boss immer seine „Lieblinge“ oder jene Mitarbeiter, die Kinder haben, bevorzuge, könnte so vermieden werden.

Juli und August sind begehrt

Apropos: Kann der Arbeitgeber von Mitarbeitern, die schon ältere oder keine Kinder haben, verlangen, dass sie während der Schulferien nicht auf Urlaub gehen? „De facto werden Leute, die Betreuungspflichten für Kinder, aber auch für Angehörige haben, begünstigt werden“, sagt Haindl. Da die Schulferien im Sommer lang sind, sollte ein Arbeitgeber kinderlosen Mitarbeitern aufgrund ihres Erholungsinteresses nicht gänzlich verwehren, auch während dieser Zeit ein, zwei Wochen auf Urlaub zu gehen, ist Haindl überzeugt.

Nitzl sieht das ähnlich: Hier käme nicht nur das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zum Tragen. Auch das Gleichbehandlungsgesetz verbiete jedwede Diskriminierung am Arbeitsplatz etwa aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Geschlechts oder des Familienstandes. „Niemand darf von seinem Arbeitgeber benachteiligt werden, weil er Kinder hat. Genauso wenig darf es für jemanden negative Folgen haben, weil er keine Kinder hat. Das gilt auch für die Urlaubsplanung“, sagt Nitzl.

Gern sieht es jeder Arbeitgeber, wenn Mitarbeiter auf Urlaub gehen, wenn im Betrieb wenig los ist. So verständlich das ist, eines darf er dennoch nicht: den Konsum von Urlaub anordnen. „Das ist ausjudiziert, niemand muss sich auf Urlaub schicken lassen“, sagt Nitzl. „Schließlich soll sich der Mitarbeiter erholen können, und dazu gehört, dass er seinen Urlaub auch mit seinen Familienmitgliedern genießen kann und nicht allein zu Hause sitzt.“

Um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub auch tatsächlich verbrauchen, findet sich in vielen Arbeitsverträgen übrigens die Regelung, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres verbraucht wird. So einen Passus sollte jeder Arbeitnehmer am besten gleich streichen. Wer diese Regelung in seinem bereits unterschriebenen Vertrag aufspürt, kann trotzdem gelassen bleiben. Nitzl: „Sie ist ohnehin unwirksam. Urlaub kann nach dem Urlaubsgesetz frühestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt seines Entstehens verjähren. Und nicht davor.“

("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.01.2017)

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