Strafe für veralteten Eintrag im Firmenbuch

(c) Clemens Fabry
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Bloße Angabe eines Gewerbes im Firmenbuch gilt schon als "Ausübung".

Wien.Wer mehrere Gewerbeberechtigungen hat und eine davon zurücklegt, sollte nicht vergessen, seinen Firmenbucheintrag zu adaptieren. Scheint der Geschäftszweig, den man nicht mehr ausübt, weiterhin im Firmenbuch auf, kann man sich nach der Gewerbeordnung strafbar machen – das bestätigte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH; Ra 2016/04/0098).

Es ging um eine GmbH in Tirol, die im Firmenbuch als Geschäftszweig den An- und Verkauf von Liegenschaften angegeben hatte, aber keinen Gewerbeschein als Immobilienmakler besaß. Das Landesverwaltungsgericht verhängte deshalb über den Geschäftsführer 500 Euro Geldstrafe samt Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Durch den Eintrag im Firmenbuch sei die Maklertätigkeit einem größeren Personenkreis angeboten worden, das sei einer Ausübung ohne Gewerbeschein gleichzuhalten, lautete der Vorwurf sinngemäß.

Stimmt nicht, argumentierte der Geschäftsführer: Er habe die Gewerbeberechtigung als Makler im Jahr 2007 zurückgelegt und seither diese Tätigkeit weder ausgeübt noch angeboten. Die Angabe im Firmenbuch könne nur durch individuelle Abfrage eingesehen werden, mit der Verbreitung eines Angebots – etwa über Internet, Printmedien, Radio, Fernsehen – sei das nicht vergleichbar.

Zugänglichkeit genügt

Erfolgt sei der Eintrag außerdem zu Recht. Man habe auch bereits Kontakt mit dem Firmenbuchgericht aufgenommen, um ihn aktualisieren zu lassen, ließ der Geschäftsführer wissen. Den VwGH überzeugte das jedoch nicht. Aus seiner Sicht genügt es für den Tatbestand des „Anbietens“, wenn eine an einen größeren Personenkreis gerichtete Ankündigung den Eindruck erwecken kann, dass eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird. Es komme nicht darauf an, ob man mit der Ankündigung viele Menschen erreichen will, sondern nur darauf, dass sie grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Dasselbe gelte, so der VwGH, auch für eine noch so unauffällige Firmentafel neben dem Haustor: Selbst wenn sie kaum größer ist als die Namensschilder von Privatpersonen, können die Passanten den Wortlaut lesen. Genauso könne den Firmenbucheintrag jeder abfragen. Fazit: Es bleibt bei der verhängten Strafe. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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