Elektronische Gründung bringt Start-ups wenig

(c) Bloomberg (Tomohiro Ohsumi)
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Das von der Regierung geplante Gesetzespaket bringt Start-ups nur kurzfristig Erleichterungen.

Wien.Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 will die Regierung auch Start-ups fördern („Die Presse“ berichtete). So sollen künftig Einzelunternehmen und Standard-GmbHs mit Mustersatzung und nur einem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer unter Verwendung der elektronischen Signatur gegründet werden können, und zwar, ohne einen Notar dafür zu brauchen. Das soll die ganze Sache einfacher und auch günstiger machen.

Rechtsanwalt Thomas Kulnigg hält diese Neuerung allerdings weder für revolutionär noch für besonders praxistauglich: „Die Möglichkeit der elektronischen Gründung gibt es in anderen europäischen Ländern wie etwa Slowenien schon seit Jahren. Im Gegensatz zu den oben beschriebenen Erleichterungen wird die elektronische Gründung für die meisten Start-up-GmbHs nicht nutzbar sein, da diese typischerweise nicht als Ein-Mann-GmbHs, sondern im Team gegründet werden. Damit fällt die Erleichterungsmöglichkeit für viele Start-up-GmbHs im Vorhinein weg.“

Und selbst wenn eine Start-up-GmbH unter Inanspruchnahme dieser Erleichterung gegründet werde, kann die Gesellschaft doch alsbald wieder unter die komplexeren Regelungen fallen, die für alle anderen GmbHs ohnehin schon bisher galten. „Das ist spätestens dann der Fall, wenn sich der Gründer entschließt, weitere Investoren in den Kreis der Gesellschafter aufzunehmen. Dann ist nicht zu vermeiden, erst recht zum Notar zu gehen und wieder alles über ihn abzuwickeln“, sagt Kulnigg. Und noch einen anderen Punkt kritisiert der Anwalt an der vermeintlich einfacheren elektronischen Gründung: Das Gesetz sieht vor, dass der Gesellschaftsvertrag dabei auf den gesetzlichen Mindestinhalt (also die Firma, Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Stammkapitals) beschränkt sein soll. Eine Vorlage soll der Justizminister per Verordnung dazu erlassen.

Besuch bei Notar kommt später

„Die elektronische Gründung wird also schon dann nicht mehr anwendbar sein, wenn der Gründer will, dass der Gesellschaftsvertrag noch darüber hinausgehende Regelungen enthält“, sagt der Jurist.

Er denkt dabei etwa an Bestimmungen zur Corporate Governance, solche zu weiteren Geschäftsführern oder Prokuristen oder Anteilsbeschränkungen im Hinblick auf zukünftige Gesellschafter. „In jedem dieser Fälle ist eine Änderung der Errichtungserklärung unvermeidbar. Mit dem geplanten Gesetz wird daher der Gründungsaufwand nur in die Zukunft verschoben“, so Kulnigg. Viele Gründer wollen jedoch gleich von Beginn an einen guten und umfassenden Gesellschaftsvertrag errichten. Sie alle haben von den geplanten Erleichterungen nichts.

Einschnitte sieht das Gesetz auch bei den Gründungskosten vor. Künftig soll die Gesellschaft nur mehr maximal bis zu 500 Euro tragen. „Das ist ein sehr niedriger Betrag.“ Darüber hinausgehende Kosten, etwa für Rechts- oder Steuerberatung, die im Zusammenhang mit der Gründung entstehen, muss der Gründer selbst tragen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.01.2017)

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