Keine Ermäßigung für digitale Bücher

E-Books unterliegen eigenen Regeln.
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Steuerrecht. Für digitale Bücher bleibt weiterhin der Steuersatz von 20 Prozent.

Wien. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung (C-390/15) festgestellt, dass auf elektronischem Wege gelieferte digitale Bücher, Zeitungen und Zeitschriften von der Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausgeschlossen sind.

„Nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie gilt für sämtliche digitalen Publikationen, also Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die Online zur Verfügung gestellt werden, der Normalsteuersatz. Er beträgt in Österreich 20 Prozent“, sagt Gerhard Schönbeck von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC).

Für digitale Bücher, die auf einem physischen Träger, etwa einer CD-ROM, geliefert werden, ist jedoch der ermäßigte Steuersatz anwendbar, sowie das auch bei gedruckten Publikationen der Fall ist. Ein polnisches Gericht hat diese Differenzierung als unsachlich und als Verletzung von unionsrechtlichen Grundsätzen gesehen und deshalb den EuGH damit befasst.

Österreich bestätigt

„Der EuGH hat die Ungleichbehandlung zwischen digitalen und gedruckten Publikationen nun damit gerechtfertigt, dass die Anwendung des Normalsteuersatzes auf Online-Veröffentlichungen als Teil einer Sonderregelung für den elektronischen Handel aufzufassen sei“, sagt Schönbeck.

In Österreich sind digitale Publikationen nach der aktuellen Rechtslage dem Normalsteuersatz zu unterwerfen, und zwar unabhängig davon, auf welchem Medium sie zur Verfügung gestellt werden, ob via CD-ROM oder Online macht also keinen Unterschied. Diese Auffassung wurde schon bisher in der österreichischen Literatur vertreten. Die Entscheidung des EuGH sei somit als weitere Bestätigung der österreichischen Vorgehensweise zu betrachten, sagt der Steuerrechtsexperte.

Die Europäische Kommission hat am 1. Oktober 2016 einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, den ermäßigten Steuersatz künftig auch auf elektronische Veröffentlichungen anzuwenden. Ob Österreich nach Verabschiedung der Richtlinie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 06.04.2017)

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