„Wunder-Baum“: Markenrechtsklage gegen Zirbenduftbäume

 Wer beim „Wunder-Baum“ Anleihe nimmt, muss mit einer Klage rechnen.
Wer beim „Wunder-Baum“ Anleihe nimmt, muss mit einer Klage rechnen. (c) imago/Steinach (imago stock&people)
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Ein Tiroler Onlineshop kassierte ordentliche Strafen, weil er den „Wunder-Baum“ plagiiert haben soll. Der Fall zeigt, wie sehr kleine Firmen die rechtliche Gefahr im Internet unterschätzen.

Wien. Wer kennt nicht das Duftbäumchen, das in Taxis weltweit für bessere Luft sorgen soll? Die amerikanische Julius Sämann Ltd. setzt alles daran, dass ihr „Wunder-Baum“ seinen Ikonenstatus behält. Die Firma verteidigte ihre Bildmarke in dutzenden Verfahren. Zuletzt bekam der Tiroler Onlinehändler 4betterdays Post aus den USA. Er hatte 700 Zirbenduftbäume eines regionalen Zwei-Mann-Betriebs verkauft. Eine Verwechslung sei ausgeschlossen, argumentiert der Händler gegenüber der „Presse“. Die Bäumchen seien fürs Schlafzimmer, aus Holz statt Plastik, aus Einzel- statt Fließbandfertigung – und sie sähen schlicht aus, wie jedes Kind einen Baum zeichnet. Am Ende stehen dennoch 320.000 Euro Jahresumsatz einer Strafe von mehr als 40.000 Euro gegenüber. Soweit hätte es nach Meinung von Rechtsexperten nie kommen müssen.

Unwissenheit schützt nicht

Die Fehler begannen vor dem Verfahren. Sie erlebe das oft, sagt Markenrechtsexpertin Barbara Kuchar von der Kanzlei Karasek Wietrzyk: Kleine Unternehmer verstünden die Welt nicht, wenn im transparenten Internetzeitalter eine Abmahnung aus dem Ausland eintrifft. Wie 4betterdays betonen sie, nie mit Vorsatz fremde Rechte verletzt zu haben. Solche Fälle zeigten das fehlende Haftungsbewusstsein. „Man ist mit keinem Produkt in einem rechtsfreien Raum, auch wenn man nur drei Stück verkauft.“ Es gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Verkäufer haften verschuldensunabhängig für Markenrechtsverletzungen.

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