Entlassener Vater bekam in allen Instanzen recht

Der Diebstahl von Füßen einer Werkbank führte zur Entlassung.
Der Diebstahl von Füßen einer Werkbank führte zur Entlassung.(c) Die Presse (Clemens Fabry)
  • Drucken

Elternteilzeit. Entlassung während dieser Zeit bedarf einer gerichtlichen Zustimmung.

Wien.Ein Flugzeugmechaniker nahm nach der Geburt seines Kindes Elternteilzeit nach dem Väterkarenzgesetz in Anspruch. Ende Jänner entließ ihn sein Arbeitgeber, ein Tiroler Logistikunternehmen, mit der Begründung, der Mitarbeiter habe die Tischbeine einer Werkbank gestohlen.

Der Mechaniker akzeptierte die Beendigung des Dienstverhältnisses und blieb danach zu Hause. Er wandte sich aber an die Arbeiterkammer, und diese verlangte schließlich in seinem Namen von seinem Arbeitgeber Kündigungsentschädigung, Abfertigung sowie einen Auslagenersatz.

Vor Gericht sagte der Entlassene, er habe zwar die Tischbeine der Werkbank mit nach Hause genommen, sie sich jedoch nicht aneignen wollen. Vielmehr habe sein Unternehmen einen Vorwand gesucht, um endlich seine Entlassung auszusprechen. Da er sich aber in Elternteilzeit befände, könne er nicht so einfach entlassen werden, schließlich stehe sein Arbeitsverhältnis unter besonderem Bestandsschutz. Da die Entlassung ohne gerichtliche Zustimmung erfolgt sei, sei sie unwirksam und der Entlassungsgrund verwirkt.

Ganz anders sah das Logistikunternehmen die Sache. Dem ehemaligen Mitarbeiter sei nicht nur der Diebstahl von vier Tischbeinen, sondern auch anderes Fehlverhalten anzulasten gewesen. Nachdem das Schreiben von der Arbeiterkammer beim Arbeitgeber eingetroffen war, habe man beim Arbeitsgericht auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung geklagt. Aber das Gericht habe diese Klage abgewiesen, nachdem der Mechaniker das Ende seiner Beschäftigung ohnehin akzeptiert hätte. Aus Sicht des Unternehmens ein klares Indiz, dass der Mitarbeiter auf seinen Entlassungsschutz verzichtet habe.

Arbeitgeber muss reagieren

Die Vorinstanzen wollten sich der Meinung des Arbeitgebers nicht anschließen, sondern gaben dem Vater in allen Punkten recht. Und auch der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Urteile und stellte Folgendes klar: Auch für den Bestandsschutz nach dem Väterkarenzgesetz gilt, dass eine ausgesprochene Entlassung so lang schwebend unwirksam ist, bis das Gericht seine Zustimmung dazu erteilt. Diese Zustimmung hat der Arbeitgeber ehebaldigst einzuklagen und nicht abzuwarten (8ObA37/17z). Ist die Entlassung nicht gerechtfertigt, hat der Dienstnehmer die Wahl: Er kann ihre Unwirksamkeit geltend machen, um wieder in seinem Unternehmen arbeiten zu können, oder aber – wie in diesem Fall – die Kündigungsentschädigung einfordern.

Das Argument, der Mechaniker habe auf den Bestandsschutz verzichtet, weil er nach der Entlassung zu Hause geblieben sei, war für den OGH nicht stichhaltig. Der Arbeitnehmer könne vielmehr – ohne gegen die Treuepflicht zu verstoßen – warten, bis er vom Arbeitgeber aufgefordert wird, wieder zur Arbeit zu erscheinen. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.09.2017)

Lesen Sie mehr zu diesen Themen:


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.