Korruptionsregister kann helfen, bei Auftragsvergaben zu sparen

Öffentliche Aufträge. Misswirtschaft kostet Milliarden. Ein Register der Verfehlungen wäre sinnvoll, erfordert aber einen effektiven Rechtsschutz.

Wien. In mehreren EU-Mitgliedstaaten wird derzeit die Einführung von Registern diskutiert, wonach gelistete Unternehmen zwingend von Ausschreibungen der öffentlichen Hand auszuscheiden sind. In Deutschland wurde bereits ein Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines solchen „Wettbewerbsregisters“ veröffentlicht.

Richtig ist, dass den österreichischen Steuerzahlern pro Jahr wohl mehrere Milliarden Euro infolge von Misswirtschaft bei öffentlichen Auftragsvergaben entgehen. Genau hier setzt die EU an: Eines der Hauptziele der Modernisierung des Vergaberechts mit den EU-Vergaberichtlinien 2014 liegt darin, dass öffentliche Aufträge ausschließlich an „saubere“ Unternehmen vergeben werden. Allerdings hat Österreich diese Verschärfungen großteils noch nicht umgesetzt, obwohl die Frist bereits 2016 abgelaufen ist.

Bieter leichter auszuschließen

Der Entwurf des Vergabereformgesetzes 2017 übernimmt die von den EU-Vergaberichtlinien vorgegebenen neuen Ausscheidensgründe bzw. die Verschärfung bestehender Ausscheidensgründe im Wesentlichen eins zu eins. War für den Ausschluss eines Bieters wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen in der Regel eine rechtskräftige Verurteilung erforderlich, so soll dies zukünftig nicht mehr notwendig sein. Vielmehr reichen bereits hinreichend plausible Anhaltspunkte aus.

Neu ist auch, dass ein Bieter auszuscheiden ist, wenn er versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Der Versuch eines Bieters, sich vertrauliche Informationen zu verschaffen, stellt ebenso einen Ausscheidensgrund dar. Abhängig vom Ausscheidenstatbestand droht ein Ausschluss von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis.

Allerdings sehen das Vergabereformgesetz wie auch die EU-Vergaberichtlinien kein zentrales Korruptionsregister vor. Dies wäre jedoch sinnvoll. Denn in der Praxis besteht oft das Problem, dass öffentliche Auftraggeber (man denke nur an kleine Gemeinden) gar keine Kenntnis von einem Ausschlussgrund haben und auch über keine Ressourcen verfügen, stets zu kontrollieren, ob ein Bieter von einem konkreten Vergabeverfahren auszuscheiden ist.

Obwohl die EU-Vergaberichtlinien 2014 – und auch die alten aus 2004 – kein Korruptionsregister vorsehen, gab es in einigen EU-Staaten schon seit Jahren Überlegungen eines bundesweiten Korruptionsregisters im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe. Seit einigen Monaten liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters in Deutschland vor. Beschlossen wurde es bislang noch nicht.

Nach dem Entwurf sollen öffentliche Auftraggeber künftig verpflichtet sein, vor jeder Vergabe eines öffentlichen Auftrags über grundsätzlich 30.000 Euro ins Wettbewerbsregister zu schauen. Im Register werden ausschließlich Unternehmen samt Ausschlussgründen eingetragen, wobei allerdings auch dem Unternehmen zurechenbare Verurteilungen von Mitarbeitern eintragungsfähig sind. Geführt wird das Wettbewerbsregister von einer Registerbehörde. Mithilfe des Registers soll der jeweilige öffentliche Auftraggeber für eine konkrete Auftragsvergabe sodann prüfen können, ob ein Unternehmen auszuschließen ist. Ein zwingender Ausschluss, nur weil ein Unternehmer im Wettbewerbsregister aufscheint, besteht allerdings nicht.

Eintragungen werden nach fünf Jahren ab Rechts- oder Bestandskraft der jeweiligen Entscheidung gelöscht, wenn es sich um Verurteilungen wegen zwingender Ausschlusstaten handelt, sonst nach drei Jahren. Allerdings steht es Unternehmen, bei denen ein Ausschlussgrund vorliegt, frei, sich „selbst zu reinigen“. Das erfordert in der Regel technische, organisatorische und personelle Maßnahmen. Auch kann eine Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden sowie der Ausgleich eines entstandenen Schadens erforderlich sein. Ein selbstgereinigtes Unternehmen kann nach dem Entwurf die vorzeitige Löschung aus dem Register beantragen.

Ungewollt mehr Bestechung

Die Einführung eines Korruptionsregisters in Österreich im Bereich der öffentlichen Auftragsvergaben wäre jedenfalls sinnvoll. Denn die Prüfung, ob gegen Unternehmen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, ist für öffentliche Auftraggeber bisher faktisch schwierig. Allerdings ist im Detail abzuwägen, welche Ausscheidensgründe (etwa nur rechtskräftige Verurteilungen) ins Register aufzunehmen sind, und vor allem, welche Unternehmen (etwa auch konzernverbundene Unternehmen) eingetragen werden. Besonders relevant ist dabei der Rechtsschutz – und somit die Frage, was Unternehmen gegen eine Eintragung im Korruptionsregister tun können und wann eine Eintragung zu löschen ist.

Denn die Praxis aus anderen Staaten zeigt, dass sogenannte Blacklists sogar zu mehr Korruption und weniger Wettbewerb führen können, wenn Unternehmen Bestechungsgelder bezahlen, damit Mitbewerber ungerechtfertigt in Korruptionsregister eingetragen werden und deshalb keine öffentlichen Aufträge bekommen.


Dr. Johannes S. Schnitzer ist Rechtsanwalt bei Schnitzer Law und Mitglied einer Arbeitsgruppe von Transparency International, die sich mit Korruptionsbekämpfung bei der öffentlichen Auftragsvergabe beschäftigt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 16.10.2017)

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