LINZ. Vorigen Freitag nahm das Ermittlungsverfahren in der Causa Hypo Alpe Adria Fahrt auf: Mehrere Hausdurchsuchungen wurden durchgeführt und der ehemalige Vorstand Wolfgang Kulterer festgenommen. Trotz dieser aufsehenerregenden Entwicklungen ist eines festzustellen: Anders als in Deutschland kommt es in Österreich im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Misserfolgen weit seltener zu strafrechtlichen Ermittlungen oder gar Verurteilungen. Dies liegt nicht unbedingt am Grad der Effektivität der heimischen Strafverfolgungsbehörden, sondern vielfach an der unterschiedlichen Ausgestaltung des Untreue-Tatbestandes, der zentralen Norm des Wirtschaftsstrafrechts und eben auch Gegenstands der Hypo-Ermittlungen. Dabei geht es im Kern darum, wie weit das Strafrecht Parameter für das wirtschaftliche Handeln aufstellen kann und soll.
Verfassungsbedenken verneint
Der Untreue-Tatbestand in Deutschland wurde vom Gesetzgeber gerade in Anbetracht der Vielfalt wirtschaftlichen Handelns äußerst weit gefasst und kommt demnach viel häufiger zur Anwendung. Ob eine so offene Formulierung aber überhaupt zulässig ist, wurde vorige Woche vom deutschen Bundesverfassungsgericht geklärt (2 BvR 2559/08). Mit Spannung wurde das Urteil aus Karlsruhe vor allem deshalb erwartet, weil die Untreue zwar einerseits als das Wirtschaftsdelikt gilt und in der Praxis häufig Anwendung findet, aber andererseits von Expertenseite stets Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung vorgebracht wurden. Ansatzpunkt der Kritik ist das Bestimmtheitsgebot (Art 103 Abs 2 des deutschen Grundgesetzes), also die Pflicht, ein Gesetz so zu formulieren, dass die Strafbarkeit klar erkennbar ist. Darauf beriefen sich auch die Beschuldigten. Die Verfassungsrichter hatten daher die brisante Frage zu klären, ob der Justiz insbesondere bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität die Untreue als schärfste Waffe auch künftig zur Verfügung steht und wie weit das Strafrecht überhaupt reichen soll.
Die genannten Kritikpunkte beziehen sich auf den zweiten Teil der Bestimmung, wonach bereits ein sogenannter „Treubruch“ zu einer Strafbarkeit führt: Der Täter hat die Pflicht, fremdes Vermögen zu betreuen, nimmt diese nicht oder nicht ausreichend wahr und daraus resultiert ein Vermögensschaden. Ganz wesentlich ist also die Frage, welche Pflicht der (potenzielle) Täter hat und wie weit diese reicht. Dazu gibt die Strafbestimmung aber keine weitere Auskunft. Eine extensive Auslegung würde dazu führen, dass etwa ein Geschäftsführer stets den bestmöglichen Unternehmenserfolg erzielen muss, um sich nicht einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Dies ist freilich weder möglich noch vom Gesetzgeber gewollt. Die Rechtsprechung machte sich aus diesem Grund daran, durch Auslegung das Profil des Treubruchtatbestands zu schärfen – mit mäßigem Erfolg.
Unscharf, aber wirksam
Das Bundesverfassungsgericht weist nun darauf hin, dass eine „sehr weit gefasste und verhältnismäßig unscharfe Strafvorschrift“ vorliege, dies aber im Interesse eines wirksamen Vermögensschutzes stehe. In diesem Sinn wird es als ausreichend angesehen, dass der Tatbestand im Wege der Auslegung eine weitere Konkretisierung erfährt.
Damit stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass die Untreue auch künftig die zentrale Norm bei der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität sein wird und ihr „anwendungsfreundlicher“ Charakter erhalten bleibt. Für Geschäftsführer und andere leitende Organe besteht hingegen weiter eine erhebliche Rechtsunsicherheit.
Der österreichische Gesetzgeber verzichtete bei der Einführung der Untreue im Jahr 1931 auf die Einbeziehung des Treubruchtatbestands. Strafbar ist, wie auch nach dem ersten Teil der deutschen Bestimmung, der rechtsgeschäftliche Missbrauch einer eingeräumten Befugnis. Damit werden die Grenzen der Strafbarkeit viel enger gesteckt, weil nur eine rechtsgeschäftliche Tätigkeit (etwa Vertragsabschluss) umfasst ist und die Grenzen der Befugnis meist in einem Vertrag (bei Unternehmen etwa Geschäftsführervertrag) oder gesetzlich festgelegt sind. So finden sich im GmbHG und AktG entsprechende Bestimmungen, wie weit die Befugnisse der Organe gehen.
Durch diese Bezugnahme wird einerseits gewährleistet, dass tragfähige Richtlinien für leitende Organe erkennbar sind, andererseits aber auf Entwicklungen im wirtschaftlichen Bereich vonseiten der Strafverfolgungsbehörden entsprechend reagiert werden kann. Auch wenn die Untreue im österreichischen Strafgesetzbuch enger gefasst wurde, ist ihr Anwendungsbereich beachtlich, wie etwa auch der Bawag-Prozess und die Ermittlungen um die AVW-Gruppe zeigen. Gerade im Bereich der Wirtschaftskriminalität wird den Strafgerichten die Arbeit also nicht ausgehen.
Dr. Gerald Waitz ist Rechtsanwalt in Linz und Partner bei Waitz-Obermühlner Rechtsanwälte. Dr. Hannes Schmid ist Rechtsanwaltsanwärter in dieser Kanzlei.