Wien. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Vermögenszuwachssteuer weitgehend als verfassungskonform befunden hat, sollen diese nun ab 1.April 2012 in Kraft treten. Erfasst werden jedoch bereits Aktien und Investmentfondsanteile, die ab dem 1.Jänner dieses Jahres angeschafft wurden. Doch auch bei sonstigem Kapitalvermögen (vor allem Anleihen und Zertifikaten) ist es bereits zu spät, um der neuen Steuer zu entkommen: Für diese Kapitalanlagen galt der Stichtag 1.Oktober 2011.
Während die Steuer auf Kapitalzuwächse von den Banken anonym eingehoben wird, hätte eine Verrechnung von Verlusten bei Kapitalanlagen nur im Rahmen der Steuererklärung erfolgen können. Obwohl diese Vorgangsweise damit begründet wurde, dass den Banken nicht ein unzumutbarer Aufwand aufgebürdet werden soll, wäre diese Konstellation wohl auch für den Fiskus ganz interessant gewesen: Entweder der Anleger behält – zumindest gegenüber der Finanzverwaltung – seine Anonymität und verzichtet auf die Verlustverrechnung, oder er legt seine Kapitaleinkünfte im Rahmen der Steuererklärung offen. Es war anzunehmen, dass ein Großteil der Anleger auf die Verlustverrechnung wohl verzichtet hätte.
Begutachtungsfrist endet heute
Basierend auf dem vorige Woche versendeten Begutachtungsentwurf, dessen Begutachtungsfrist bereits heute endet, soll nunmehr aber auch die Verlustverrechnung von den Banken vorgenommen werden: Künftig soll die jeweilige Bank automatisch einen Verlustausgleich für alle für einen Anleger bei ihr geführten Konten durchführen. Ausgenommen davon sind unter anderem Gemeinschaftskonten, bei denen ein Verlustausgleich nur für das jeweilige Konto erfolgt. Ebenso ist ein „bankenübergreifender“ Verlustausgleich nicht vorgesehen. Eine Verlustverrechnung von Konten bei verschiedenen Banken wird auch künftig nur im Rahmen der Steuererklärung möglich sein.
Zur Verlustverrechnung muss die jeweilige Bank einen Verlusttopf führen: Solange dieser mit Verlusten gefüllt ist, fällt auf positive Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Kapitalgewinne keine Steuer an, da sie mit den Verlusten verrechnet werden. Können die Verluste mangels positiver Einkünfte – oder weil sie zeitlich nach den positiven Einkünften anfallen– nicht verrechnet werden, so soll eine Steuererstattung erfolgen. Verluste, für die eine Steuererstattung gewährt wurde, können natürlich künftig nicht mehr mit positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ein Vortrag von Verlusten in spätere Jahre ist aber – obwohl immer wieder gefordert – weiterhin nicht vorgesehen.
Bescheinigung über Ausgleich
Damit Verluste nicht doppelt verrechnet werden können, müssen die Banken am Ende des Jahres dem Anleger eine Bescheinigung über die Durchführung des Verlustausgleichs erteilen. Diese Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen, wenn der Anleger über die Verlustverrechnung der Bank hinaus noch weitere Verluste im Rahmen der Steuerveranlagung geltend machen will. Die Änderungen sollen ab 1.Jänner 2013 in Kraft treten, bereits für das Jahr 2012 soll es aber im Rahmen einer „Aufrollung“ ab 1.April 2012 zu einer Berücksichtigung der Verluste kommen.
Zusätzliche administrative Last
Aus der Sicht der Anleger ist die automatische Verlustverwertung natürlich zu begrüßen. Für die Banken kommt es aber neben den ohnehin schon immensen Aufwendungen für die Umsetzung der Vermögenszuwachssteuer zu einer weiteren beträchtlichen Belastung.
Ebenfalls nicht erfreut über die geplanten Neuregelungen werden ausländische Banken sein. Da diese keinen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen können, müssen Kapitalerträge aus Auslandskonten immer im Rahmen der Steuererklärung versteuert werden. Ausländische Banken können nun gegenüber ihren Kunden nicht mehr argumentieren, dass für die Verlustverwertung auch bei Inlandskonten eine Steuererklärung gemacht werden müsse. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob es nicht auch in diesem Bereich bald Veränderungen gibt. Dem Vernehmen nach verhandelt das Finanzministerium bereits mit einigen Ländern darüber, dass auch ausländische Banken einen Steuerabzug mit Endbesteuerungswirkung wie bei der österreichischen Kapitalertragsteuer vornehmen können. Werden derartige Abkommen geschlossen – als Vorbild gilt das soeben unterzeichnete Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland –, so können auch Auslandsvermögen künftig anonym bleiben, ohne dass der Anleger in die Steuerhinterziehung gedrängt wird. Fraglich wird dann nur sein, wie solche Vermögen im Rahmen einer eventuellen Vermögenssteuer erfasst werden.
Dr. Helmut Moritz ist Steuerberater in Wien und Lektor am Institut für Finanzrecht der Universität Graz.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.10.2011)
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