Steuerabkommen: "Milliarde ist Verhandlungssache"

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Steuerabkommen mit der Schweiz: Wie die Abgeltungssteuer funktionieren soll, und warum Steuerflüchtlinge über eine Selbstanzeige nachdenken sollten.

Wien. Einer der Teile des „Sparpakets“, hinter denen ein großes Fragezeichen steht, ist das geplante Steuerabkommen mit der Schweiz. Nach dem Vorbild eines Vertrags der Schweiz mit Deutschland soll ein Pakt zwischen Wien und Bern bewirken, dass bisher nicht versteuerte Vermögenswerte österreichischer Steuerpflichtiger auf Bankkonten und Wertpapierdepots in der Schweiz – unter dem Schutz des Bankgeheimnisses bisher dem Zugriff des österreichischen Fiskus entzogen – versteuert werden.

1.Wieso soll die Schweiz für Österreich Steuern einkassieren?

Das geplante Abkommen soll Österreich zu zusätzlichen Steuereinnahmen verhelfen; die Schweiz und ihre Banken sind – auch infolge internationalen Drucks – bestrebt, Schwarz- zu Weißgeld zu machen und gebunkertes Vermögen zu „regularisieren“. Solche Abkommen hat Bern bereits mit London und Berlin ausgehandelt.

2.Was wird besteuert, wie hoch fallen Steuer und Ertrag aus?

Das Vermögen von Österreichern in der Schweiz soll sich groben Schätzungen zufolge auf 12–20 Mrd. Euro belaufen. Mit der Abgeltungssteuer sollen zunächst – im Rahmen der abgabenrechtlichen zehnjährigen Verjährungsfrist – die unversteuerten Vermögenswerte rückwirkend erfasst werden: Eine komplizierte Formel berücksichtigt unter anderem Dauer, Art und Erträge der Veranlagungen; Ergebnis soll ein einmaliger Betrag in Höhe von 19–36% des Kapitals sein, so Harald Waiglein, Sprecher des Finanzministeriums, zur „Presse“ (bisher war von 19–34% die Rede). Der Steuerpflichtige hätte keine Sanktion zu fürchten und könnte seine Anonymität wahren. Die Regierung verspricht sich daraus im Jahr 2013 einen Ertrag von einer Milliarde Euro, den die Schweizer Banken an Österreich abzuliefern hätten; ob die Berechnungen stimmen und auch von den Banken so nachvollzogen werden, muss sich aber erst weisen: „Die Milliarde ist letztlich Verhandlungssache“, sagt Waiglein. Ab Inkrafttreten des Abkommens sollen dann die laufenden Kapitalerträge wie mit der österreichischen KESt anonym endbesteuert werden: mit 25% (das Finanzministerium rechnet ab 2014 mit jährlichen Erträgen von 50Mio. Euro). Das könnte allerdings EU-rechtlich ein Problem sein.

3.Warum hat die EU-Kommission Bedenken gegen das Konzept?

Die Zinsbesteuerungsrichtlinie sieht für grenzüberschreitende Zinsen einen Steuersatz von 35% vor; die Kommission will diesen Satz von der Schweiz nicht unterschritten sehen. Indem der Steuersatz im Abkommen Berlin–Bern angehoben wird, kann die Kommission zufriedengestellt werden, wie sich vorige Woche gezeigt hat. Das wird wohl auch im österreichischen Fall nötig sein; Waiglein betont allerdings, dass dieser höhere Satz nur die Zinserträge, nicht aber die – praktisch wichtigeren und höheren – Gewinne aus Aktienveräußerungen betreffe. Eine Erstattung der Differenz zur KESt in Österreich wäre möglich, allerdings nur unter Preisgabe der Anonymität.

4.Bedarf es wie 1993 für die KESt einer Verfassungsbestimmung?

Weil bei einer Amnestie die Steuerehrlichen im Nachteil sind, ist sie aus gleichheitsrechtlicher Sicht problematisch. Im Fall der geplanten Abgeltungssteuer soll aber nicht auf Steuern verzichtet werden, sondern lediglich auf die Sanktionen wegen deren Hinterziehung in der Vergangenheit. Sachlich begründete Amnestien lässt der Verfassungsgerichtshof zu; dafür könnte etwa die Verwaltungsökonomie sprechen; die Regularisierung der Schweizer Kapitalien von Österreichern mit einer Vielzahl von Finanzstrafverfahren zu erkaufen, liefe dem fiskalischen Zweck der Aktion zuwider.

5.Ist es nicht vorteilhaft, gleich eine Selbstanzeige zu machen?

Diese Option bringen Berater in Österreich ins Spiel. Sie verweisen darauf, dass bei einer Selbstanzeige erfahrungsgemäß meist nur 3–10% der Vermögenswerte als Preis für die Rückkehr zur Legalität zu zahlen sind. Der Anwalt und Finanzstrafrechtsexperte Werner Christian Eberl meint, dass viele die Selbstanzeige der vergleichsweise hohen Abgeltungssteuer vorziehen werden. Nur wer an der Anonymität festhalten will, wird die monetären Überlegungen hintanstellen.

6.Welche Risken birgt die Abgeltungssteuer für den Einzelnen?

Eberl warnt, dass für das Veranlagungsjahr 2012 erstmals die Revision des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich–Schweiz anwendbar ist, die dem österreichischen Fiskus den Zugang zu „voraussichtlich erheblichen“ Informationen über Steuerpflichtige in der Schweiz ermöglicht. Sollten die Behörden jemandem auf die Schliche kommen, bevor das Abkommen in Kraft tritt, könnte es für dessen strafbefreiende Wirkung zu spät sein. Je nach Ausgestaltung des Abkommens könnte diese Wirkung überdies auf Steuervergehen beschränkt sein; 2011 fand der Begriff des gravierenderen Verbrechens Eingang ins Steuerstrafrecht: Bei einer Steuerhinterziehung von mehr als 250.000Euro macht man sich mit Scheinhandlungen oder Scheingeschäften (so hat der OGH 2009 im Zusammenhang mit einer ausländischen Stiftung von einer „Scheinkonstruktion“ gesprochen) eines Abgabenbetrugs schuldig. So könnte es passieren, dass man trotz Abgeltungssteuer strafrechtlich belangt wird.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.03.2012)

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