Flucht und falsche Selbstanzeigen sind riskant

Flucht falsche Selbstanzeigen sind
Flucht falsche Selbstanzeigen sind(c) EPA (LUKAS LEHMANN)
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Die geplante Amnestie für Kapitalvermögen, die in der Schweiz veranlagt sind, sichert die Steuereffizienz. Denn künftig werden die Erträge dort ähnlich wie in Österreich endbesteuert.

Linz/Zürich. Am 13. April haben die Finanzministerinnen der Schweiz und Österreichs ein Steuerabkommen unterfertigt. Tritt dieses wie geplant am 1. Jänner 2013 in Kraft, rücken nicht nur die eingeplanten Budgeteinnahmen für Österreich in greifbare Nähe, sondern es werden auch österreichische Steuerpflichtige mit Schwarzgeldkonten in der Schweiz ihre berechtigten Aufdeckungssorgen los. Vorausgesetzt, sie nutzen die ihnen neu eröffneten Optionen gesetzeskonform. Sachlich gerechtfertigt – und damit verfassungskonform – erscheint das Abkommen dadurch, dass es die Steuereffizienz wiederherstellt.

Der Standardfall: Ein österreichischer Steuerpflichtiger verfügt über ein Konto/Depot in der Schweiz oder hält ein solches über eine zwischengestaltete steuerlich transparente Struktur (z.B. Liechtenstein-Stiftung oder Lebensversicherungsmantel). Da typischerweise die Erträgnisse daraus in Österreich nicht versteuert wurden, hat sich der Steuerpflichtige der Steuerhinterziehung schuldig gemacht. Teilweise stammt auch das Vermögen aus unversteuerten Mitteln oder nicht deklarierten Erbschaften oder Schenkungen. Das Abkommen ermöglicht eine Gesamtbereinigung der Vergangenheit; künftige Erträgnisse werden – ähnlich der österreichischen Kapitalertragsteuer – durch Erhebung einer Quellensteuer endbesteuert.

Sofern am 13. April das Schweizer Konto/Depot von Österreichs Finanzverwaltung nicht entdeckt bzw. die allfällige Entdeckung dem Betroffenen nicht bekannt war und keine Verfolgungshandlungen gesetzt waren – was in der Regel der Fall sein wird –, kann der Steuerpflichtige auf Basis des Abkommens durch anonyme Einmalzahlung amnestiert werden. Genauso wirkt eine freiwillige Meldung an den österreichischen Fiskus, die der nach wie vor möglichen Selbstanzeige gleichkommt. Der Betroffene muss der Bank bis zum Stichtag (voraussichtlich 31. Mai 2013) unwiderruflich mitteilen, welche Variante er wählt. Äußert er sich nicht, kommt es zur Einmalzahlung. Entscheidend ist: Die pauschale Einmalzahlung bzw. die exakt berechnete Abgabennachzahlung muss entrichtet werden, im ersten Fall anonym durch die Schweizer Bank, im zweiten Fall binnen Monatsfrist ab bescheidmäßiger Festsetzung durch den Steuerpflichtigen.

Anonymität kostet mehr

Will der Betroffene anonym bleiben, berechnet die Bank nach der Abkommensformel die Steuernachzahlung und führt diese ab. Der Steuerpflichtige erhält von der Bank eine Bescheinigung, mit der er die ordnungsgemäße Versteuerung nachweisen kann. Die Steuerlast wird in der Regel 15 bis 25 Prozent des Vermögens betragen. Bei erheblichem Wertzuwachs bzw. erheblichen Vermögenszuführungen ab 2003 kann sie bis zu 30 Prozent betragen, bei großen Vermögen (mehr als 2/4/6/8 Mio. Euro) kann ein Steuersatz von 32/34/36/38 Prozent anzuwenden sein. Regelmäßig wird im Standardfall die Belastung aus der Einmalzahlung weit höher sein als bei freiwilliger Meldung oder Selbstanzeige, liegt doch erfahrungsgemäß die Steuerbelastung im letzteren Fall nur zwischen vier und 14 Prozent des durchschnittlich veranlagten Vermögens, sofern nur Kapitalerträge und nicht auch die Quellenzuführung nachzuversteuern sind. Wählt der Steuerpflichtige eine freiwillige Meldung oder verfügt die Schweizer Bank nicht über genügend Mittel des Steuerpflichtigen für eine Einmalzahlung, wird die österreichische Finanzverwaltung durch die Schweizer Bank bzw. Behörde vom Auslandsvermögen informiert (Name, Geburtsdatum, Kontonummer, Vermögensstände jeweils zum 31. Dezember ab 2002). In der Folge wird der Steuerpflichtige vom österreichischen Fiskus aufgefordert, die Bemessungsgrundlagen genau mitzuteilen. Dabei gelten alle Besonderheiten, die auch bisher bei Selbstanzeigen über ausländisches Kapitalvermögen zu beachten waren; passieren hier Fehler, kann die Offenlegung sehr teuer werden oder wegen Unvollständigkeit ganz oder teilweise die strafbefreiende Wirkung verlieren. Werden die Abgaben zutreffend deklariert und einen Monat nach Ergehen der Bescheide entrichtet, ist die Steuerschuld erfüllt, die Amnestiewirkung eingetreten.

Das Abkommen ist abschließend, ein Verbleib des Vermögens in der Schweiz ohne Einmalzahlung oder freiwillige Meldung ist ausgeschlossen. Als Ausweg bliebe nur eine Kapitalflucht in ein Drittland. Die Flucht aus der Schweiz bis Ende 2012 bewirkt zugleich eine Flucht aus der Abgeltung und Amnestie. Da damit auch der Weg zurück ins Abkommen versperrt wird, ist von unüberlegten Kapitaltransfers in ein Drittland oder nach Österreich dringend abzuraten. Dies auch deshalb, weil für die vom Abkommen umfassten Vermögenswerte „Waffenstillstand“ vereinbart wurde und Aufdeckungen nach dem 13. April unschädlich wären. Bei Kapitalflucht muss der Steuerpflichtige weiter mit Abgabennachzahlung und Strafverfolgung rechnen, wobei das verschärfte Finanzstrafrecht hohe Geld- und/oder Freiheitsstrafen androht. Bei Steuerflucht nach dem 13. April ist zudem Art 15 des Abkommens zu berücksichtigen: Die Schweiz meldet Österreich die Top Ten der Kapitalfluchtländer sowie die Zahl der „Flüchtlinge“. Dies wird Österreich ermöglichen, in diesen Ländern erfolgreich zu ermitteln.

Heimlich heimholen?

Ist der Betroffene schon vor dem 13. April mit seinem Kapitalvermögen in ein Drittland geflohen oder hat er sein Vermögen „kalt“ repatriiert (ohne Offenlegung auf ein endbesteuertes Konto in Österreich überwiesen), kommt er nicht in den Genuss des Abkommens und muss weiter mit Abgabenfestsetzung und Strafverfahren rechnen. Ein Risiko, das angesichts der Vertiefung des steuerlichen Auskunftsverkehrs und der Amts- und Rechtshilfe zunehmend erheblich einzustufen sein wird. Diesen Steuerpflichtigen ist dringend zu raten, den Weg der Selbstanzeige zu gehen, wobei bei diesen „Flüchtlingen“ auch eine Tatentdeckung bzw. Verfolgungshandlung nach dem 13. April die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige verhindern würde.

Abgabenbetrug amnestiefähig

Das Abkommen kann ausnahmsweise dann nicht genutzt werden, wenn das Vermögen ganz oder teilweise aus Verbrechen, präzise aus Geldwäschereivortaten, herrührt (darunter fallen nicht nur Gelder aus Drogengeschäften oder von kriminellen Organisationen, sondern auch aus Wirtschaftsdelikten wie Betrug, Untreue, Korruption). Abgabenbetrug oder bandenmäßige Abgabenhinterziehung, die Geldwäschereivortaten sein können, sind davon explizit ausgenommen und somit amnestiefähig.

Das Abkommen ist weiters nicht auf Vermögenswerte anzuwenden, die nicht auf Konten oder Depots gehalten werden, wie Goldbarren, Münzen oder Liegenschaften. Werden derartige Werte in der Schweiz unversteuert gehalten, ist insoweit eine Selbstanzeige unausweichlich.

Durch dieses Abkommen wird das Schweizer Bankgeheimnis auf seinen legitimen Kernbereich reduziert. Es kann künftig nicht mehr zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Wer anonym bleiben will, kann das rechtstreu tun. Wer seine Hausaufgaben schon erledigt hat und eine Selbstanzeige für sein Schweizer Kapitalvermögen abgegeben bzw. diese schon bisher ordnungsgemäß versteuert hat, braucht dies lediglich seiner Schweizer Bank mitzuteilen.

Hon.-Prof. Dr. Leitner ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner, Daniel Holenstein ist Rechtsanwalt und eidg. dipl. Steuerexperte, Mag. Brandl ist Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner.

Auf einen Blick

Österreich und die Schweiz haben ein Steuerabkommen geschlossen, mit dem österreichisches Schwarzgeld, das in der Schweiz liegt, legalisiert werden soll. Der Steuerpflichtigen hat die Wahl zwischen einer pauschal ermittelten anonymen Einmalzahlung, einer offenen Deklaration des Vermögens oder einer Selbstanzeige. Die Steuerflucht in ein Drittland oder eine „kalte“ Repatriierung sind riskant.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.04.2012)

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