Kindergeld trotz Zuverdienst gerettet

(c) Clemens Fabry
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Wer trotz aller Sorgfalt nicht erkennen konnte, dass er die Zuverdienstgrenze überschreiten würde, braucht das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückzuzahlen, sagt der OGH.

Wels. In einem aktuellen Fall musste sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage auseinandersetzen, ob die Überschreitung der Zuverdienstgrenze um 115,90 Euro (entsprach in diesem Fall einer Überschreitung um 0,8%) zur Rückzahlung des empfangenen Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet.

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) regelt in § 2 die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld. Ein Elternteil hat demnach Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für sein Kind unter anderem nur dann, wenn die für den Bezugszeitraum maßgebliche Zuverdienstgrenze (derzeit 16.200 Euro pro Jahr) nicht überschritten wird. Der Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld erhält, hat eine Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen vorzulegen. Stellt sich dabei heraus, dass das Jahreseinkommen die Zuverdienstgrenze übersteigt, kann der Krankenversicherungsträger das Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich zurückfordern. Maßgeblich dafür, in welcher Höhe eine Rückzahlung zu erfolgen hat, ist jeweils das Einkommen des Jahres, in dem die Einkommensgrenze überschritten wird. Für die Rückzahlung des im Jahr 2011 bezogenen Kinderbetreuungsgeldes kommt es also auf das im Jahr 2011 erzielte Einkommen an.

Sieben Jahre zur Rückforderung

Für die Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld ist eine Höchstfrist von sieben Jahren ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, vorgesehen. Bis zu der Anfang 2008 in Kraft getretenen Änderung des KBGG betrug die Frist fünf Jahre ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts durch den Krankenversicherungsträger.

In „Härtefällen“ kann jedoch der Krankenversicherungsträger unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leistungsempfängers auf die Rückforderung verzichten (§ 31 Abs 4 KBGG).

Der in der aktuellen Entscheidung zu beurteilende Sachverhalt betraf einen Fall, bei dem Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2007 empfangen und 2011 zurückgefordert wurde. Damals waren die Härtefälle in einer eigenen KBGG-Härtefälle-Verordnung (idF BGBl II 2004/91) geregelt. Ein Verzicht auf die Rückforderung war etwa in den Fällen einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze vorgesehen.

Nach Ansicht des OGH (10 ObS 8/12t) ist das Kriterium der Unvorhersehbarkeit dann gegeben, wenn die Überschreitung der Zuverdienstgrenze trotz Anlegung eines (objektiv) zumutbaren Sorgfaltsmaßstabs nicht erkannt werden konnte. Dies ist der Fall, wenn die Überschreitung von einem Menschen mit gewöhnlichen geistigen Fähigkeiten auch unter Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Als unvorhersehbar wurden in der Rechtsprechung beispielsweise nicht zu erwartende Einkünfte beurteilt: etwa die Entlohnung für Supplierstunden, die von einer Lehrerin überraschend gehalten werden mussten, oder Überstunden, die wegen der Kündigung einer Arbeitskollegin überraschend geleistet werden mussten und nicht wie üblich durch Zeitausgleich abgegolten wurden.

Zuschüsse nicht einkalkuliert

Im aktuellen Fall hatte die Klägerin die zu erwartenden Einkünfte aus ihrer Angestelltentätigkeit geprüft und grundsätzlich richtig kalkuliert. Zur Überschreitung der Zuverdienstgrenze kam es deshalb, da ihr vom Arbeitgeber lohnsteuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse gewährt wurden, wobei die Lohnsteuerpflicht dieser Zuschüsse aus den Gehaltsabrechnungen objektiv nicht erkennbar war. Der OGH ging daher anders als das OLG Linz vom Vorliegen eines Härtefalls aus. Die Klägerin muss daher das Kinderbetreuungsgeld nicht zurückzahlen.

Für Bezieher von Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2007 und davor gilt weiterhin die oben skizzierte Rechtsprechung. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ab Jahresbeginn 2008 hat der Krankenversicherungsträger bei Prüfung einer Verzichtsmöglichkeit §§ 60 bis 62 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) anzuwenden. Ein Verzicht auf die Rückforderung des empfangenen Kinderbetreuungsgeldes ist demnach möglich, wenn beispielsweise die Einziehung der Forderung für den Leistungsempfänger nach der Lage des Falles, insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des Ausmaßes seines allfälligen Verschuldens an der Entstehung der Forderung, unbillig wäre (§ 62 Abs. 1 Z 1 BHG). Unbilligkeit ist wohl jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um eine geringfügige, unvorhersehbare Überschreitung der Zuverdienstgrenze im Sinne der obigen Rechtsprechung handelt.

Dr. Andreas Auer, M.B.L. ist selbstständiger Rechtsanwalt und
Partner der Welser Kanzlei HFSR; er war am Verfahren als
Klagevertreter beteiligt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.05.2012)

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