"Bürgerkraftwerke" zwischen Konzessions- und Prospektpflicht

Buergerkraftwerke zwischen Konzessions Prospektpflicht
Buergerkraftwerke zwischen Konzessions Prospektpflicht(c) Clemens Fabry
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Ein auf den ersten Blick einfach scheinendes Konzept der Beteiligung Privater wirft im Detail komplexe rechtliche Fragen auf.

Wien. Der Trend zu sogenannten Bürgerbeteiligungsmodellen im Bereich der erneuerbaren Energie hat nun auch Österreich voll erfasst. Energieunternehmen, Privatinvestoren und Gemeinden entwickeln eine Vielzahl von Energieprojekten verschiedener Art und Größe, die im Wege einer Beteiligung der breiten Öffentlichkeit (der „Bürger“) finanziert werden sollen. Wenngleich diese Modelle auf den ersten Blick recht einfach erscheinen, zeigen sich im Detail dennoch komplexe rechtliche Problemfelder. So kann der Traum vom „Bürgerkraftwerk“ allzu leicht in einem bösen Erwachen enden, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht bereits im Zuge der Strukturierung des Beteiligungsmodells ausreichend berücksichtigt wurden.

Darlehens- oder Anteilsmodell

In der Praxis werden Bürgerbeteiligungsmodelle in der Regel entweder als „Darlehensmodelle“ oder als „Beteiligungsmodelle“ ausgestaltet. Erstere basieren auf der Idee, dass Private dem Errichter der Anlage Darlehen – meist in standardisierter Form und Höhe – gewähren und dafür jährliche Zinsen erhalten. Beim Beteiligungsmodell werden hingegen Gesellschaftsanteile, Genossenschaftsanteile oder Wertpapiere (wie Schuldverschreibungen, Anleihen) ausgegeben, aus denen die zeichnenden Privatpersonen Erträge lukrieren. In beiden Modellen wird den Beteiligten in der Regel zugesichert, dass diese ihr eingesetztes Kapital zur Gänze zurückerhalten.

Aus regulatorischer Sicht läuft ein Darlehensmodell Gefahr, beim Betreiber (als Darlehensempfänger) als bankenkonzessionspflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG) qualifiziert zu werden. Das Betreiben eines konzessionspflichtigen Einlagengeschäfts ohne Bankenkonzession (der aufwendige Erwerb einer solchen ist für die allermeisten Betreiber keine realistische Option) wird nicht nur mit Unterlassung und einer Verpflichtung zur Rückzahlung aller Gelder bedroht, sondern kann auch empfindliche Verwaltungsstrafen gegen die Organe des Projektbetreibers nach sich ziehen. Diese Erfahrung musste zuletzt auch eine niederösterreichische Gemeinde machen, deren vom Gemeinderat geplantes Bürgerbeteiligungsmodell für eine Solaranlage kürzlich von der Finanzmarktaufsicht (FMA) als konzessionspflichtiges Bankengeschäft im Sinne des BWG qualifiziert wurde. Der Gemeinde wurde von der FMA jede weitere Entgegennahme von Einlagen untersagt und die Rückzahlung der vereinnahmten Gelder aufgetragen.

Ein Beteiligungsmodell läuft wiederum Gefahr, eine Prospektpflicht nach §2 Kapitalmarktgesetz (KMG) auszulösen. Gemäß KMG darf ein Angebot von „Wertpapieren“ oder „Veranlagungen“ ans Publikum grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn zuvor ein entsprechender Prospekt veröffentlicht wurde. Auch Anteile an Publikumskommanditgesellschaften, GmbH-Geschäftsanteile, stille Beteiligungen, Genossenschaftsanteile etc. gelten grundsätzlich als Veranlagungen im Sinne des KMG und unterliegen regelmäßig einer Prospektpflicht (wenngleich für „Veranlagungen“ gewisse Erleichterungen im Vergleich zu öffentlichen Angeboten für „Wertpapiere“ gelten). Die Erstellung eines kapitalmarktrechtlichen Prospekts ist mit einem vergleichsweise hohen Kosten- und Zeitaufwand verbunden, den potenzielle Betreiber von Bürgerbeteiligungsanlagen oft scheuen. Umgekehrt kann eine Missachtung der Prospektpflicht für die Verantwortlichen sehr unangenehm werden – es drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Aus diesem Grund ist die rechtskonforme Strukturierung von Beteiligungsmodellen besonders heikel.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es für Bürgerbeteiligungsmodelle meist gewünscht wird, sowohl eine Bankenkonzessionspflicht als auch eine kapitalmarktrechtliche Prospektpflicht zu vermeiden. Somit wird die Strukturierung vielfach zur juristischen Gratwanderung, bei der auch eine aktive Einbeziehung der FMA ratsam sein kann. In Österreich haben sich zur Vermeidung regulatorischer Probleme bisher vor allem verschiedene „Sale-and-lease-back-Konstruktionen“ bewährt. Dabei erwerben Privatpersonen in der Regel einzelne Teile an der geplanten Anlage direkt vom Betreiber und vermieten diese an den Betreiber des „Bürgerkraftwerks“ zurück. Bei der Detailgestaltung ist jedoch besonderes Augenmerk auf den Schutzzweck der regulatorischen Vorschriften zu legen, welche das Publikum vor allem vor Verlusten ihrer investierten Gelder zu schützen trachten. Diesem Ziel kann in der Regel durch eine strenge projektbezogene Zweckwidmung der eingezahlten Gelder sowie eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs Genüge getan werden.

Deutschland genossenschaftlich

In Deutschland werden Bürgerbeteiligungen vorwiegend als Genossenschaftsmodelle realisiert. Dies wird dadurch begünstigt, dass der deutsche Gesetzgeber (im Gegensatz zu Österreich) die Emission von Genossenschaftsanteilen explizit von der Prospektpflicht ausnimmt, was vor allem mit der laufenden Kontrolle der genossenschaftlichen Prüfungsverbände begründet wird. Damit seien Anleger ausreichend geschützt. Vielleicht vermag der Erfolg des deutschen genossenschaftlichen Modells im Bereich der erneuerbaren Energien auch den österreichischen Gesetzgeber zu inspirieren?

Rechtsanwalt Mag. Steiner, LL. M. ist Partner der Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH,
Mag. Innerhofer ist Rechtsanwaltsanwärter bei Eisenberger & Herzog.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2012)

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