Vorsteuerabzug für Solaranlage auf dem Dach?

Vorsteuerabzug fuer Solaranlage Dach
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EU-Recht. Verwaltungsgerichtshof fragt den EuGH: Ist private Stromerzeugung eine wirtschaftliche Tätigkeit?

Wien/Kom. Sind Hausbesitzer, die mit einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach Strom für sich selbst, aber auch für das allgemeine Netz erzeugen, Unternehmer? Von der Antwort auf diese Frage hängt aus steuerlicher Sicht vor allem ab, ob ein Vorsteuerabzug von den Anschaffungskosten vorgenommen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage in einem aktuellen Beschluss dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Ein Oberösterreicher hat auf dem Dach seines Wohnhauses eine Solaranlage installiert. Den damit erzeugten Strom verkauft er zur Gänze dem Ökostrom Solarpartner zu einem marktüblichen Preis; in geringerer Menge kauft er zum selben Preis auch Strom zurück, wenn er ihn braucht. Insgesamt benötigt er in seinem Haushalt allerdings mehr als doppelt so viel Strom, als seine Solarzellen bei Schönwetter und bloß tagsüber auf dem Dach erzeugen. Anders als das Finanzamt ließ der unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Linz, den Vorsteuerabzug zu und setzte eine Gutschrift von 6309,29 Euro fest. Begründung: Die Solaranlage diene der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, witterungsbedingt entstünde dauernd überschüssiger Strom (eine Speichermöglichkeit hat der Hausbesitzer nicht).

Wie das Finanzamt, das gegen den UFS-Bescheid Beschwerde erhoben hat, hegt auch der VwGH Zweifel daran, dass eine „wirtschaftliche“, also unternehmerische Tätigkeit im Sinn der hier anzuwendenden 6.EU-Umsatzsteuerrichtlinie vorliegt. Der Umstand, dass der Eigenbedarf im Haushalt größer ist als die Stromerzeugung, deutet für den VwGH darauf hin, dass die Eigenversorgung im Mittelpunkt steht und nicht die Erzielung von Einnahmen. Indem der Strom ins Netz eingespeist und von dort bei Bedarf abgerufen werde, erspare sich der Hausbesitzer eigene Speicher, was die Anlage billiger gemacht habe(EU 2012/0001-1).

("Die Presse", Print-Ausgabe, 21.05.2012)

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