Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten von Steuerpflichtigen, die eine als „Liebhaberei“ betriebene Tätigkeit zu einer regulären Einkunftsquelle machen.
Von Liebhaberei spricht man im Steuerrecht dann, wenn sich bei einer potenziellen Einkunftsquelle auf Dauer kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben abzeichnet; indem der Fiskus die Anerkennung als Einkunftsquelle versagt, wird vor allem die entgegengesetzte steuerliche Wirkung unterbunden: Die Dauerverluste können nicht von anderen, positiven Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen werden und damit das steuerpflichtige Einkommen schmälern. Andernfalls müsste letztlich die Gesamtheit der Steuerpflichtigen für ein kostspieliges Hobby des Einzelnen aufkommen.
Nun kann sich aber auch bei Aktivitäten, die unter Liebhaberei fallen, im Lauf der Zeit das Bild ändern. Wer etwa eine Eigentumswohnung vermietet und die längste Zeit den Ertrag durch teure Verbesserungsmaßnahmen gezielt unter null hält, könnte durch eine höhere Miete ins Verdienen kommen. Bei dieser „Änderung der Bewirtschaftsart“ setzen die Ausführungen des VwGH an, der eine Art Verlustvortrag ermöglicht: „Ein zunächst ohne Erfolgsaussicht getätigter Aufwand der Liebhabereiphase darf also nach Vornahme einer erfolgversprechenden Veränderung dann nicht endgültig verloren sein, wenn der nach der Änderung der Bewirtschaftungsart der Besteuerung zu unterziehende Erfolg (mit) auf ihm beruht“, so der VwGH (2009/15/0194). „Vielmehr ist jener Teil des Aufwandes einer zunächst nicht genügend nachhaltig entfalteten Tätigkeit, der nach Vornahme der Veränderung wirksam bleibt, bei Ermittlung der Einkünfte für die Zeit ab der Änderung in Abzug zu bringen.“
("Die Presse", Print-Ausgabe, 11.06.2012)
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