Angestellte, die nebenbei als Selbstständige auch bei der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) pflichtpensionsversichert sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihren Job verlieren. Das Arbeitsmarktservice verweigerte einer arbeitslosen Angestellten, die mehrere, kaum genutzte Gewerbescheine – unter anderem als Energetiker und Sprachdienstleister – hatte, deshalb zu Recht auf das Arbeitslosengeld, bestätigte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (2011/08/0194).
Erwerbstätige gelten zwar als arbeitslos, wenn ihr Gehalt (bei Unselbstständigen), Einheitswert (bei Land- und Forstwirten) oder Einkommen und Umsatz (bei Selbstständigen) unter bestimmten Geringfügigkeitsgrenzen bleiben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber nicht, wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung verbunden ist. Die Arbeitslose hatte ihre Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt, sodass auch die Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung aufrecht geblieben war.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.06.2012)
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