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Falle in Sozialversicherung

17.06.2012 | 18:38 |   (Die Presse)

Erwerbstätige gelten als arbeitslos, wenn ihr Gehalt (bei Unselbstständigen), Einheitswert (bei Land- und Forstwirten) oder Einkommen und Umsatz (bei Selbstständigen) unter bestimmten Geringfügigkeitsgrenzen bleiben.

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Angestellte, die nebenbei als Selbstständige auch bei der Gewerblichen Sozialversicherung (GSVG) pflichtpensionsversichert sind, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihren Job verlieren. Das Arbeitsmarktservice verweigerte einer arbeitslosen Angestellten, die mehrere, kaum genutzte Gewerbescheine – unter anderem als Energetiker und Sprachdienstleister – hatte, deshalb zu Recht auf das Arbeitslosengeld, bestätigte kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (2011/08/0194).

Erwerbstätige gelten zwar als arbeitslos, wenn ihr Gehalt (bei Unselbstständigen), Einheitswert (bei Land- und Forstwirten) oder Einkommen und Umsatz (bei Selbstständigen) unter bestimmten Geringfügigkeitsgrenzen bleiben. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht aber nicht, wenn die geringfügige Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung verbunden ist. Die Arbeitslose hatte ihre Gewerbeberechtigungen weder zurückgelegt noch ruhend gestellt, sodass auch die Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung aufrecht geblieben war.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 18.06.2012)

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6 Kommentare

Macht auch der VwGH Politik

§12 Abs 6
Als arbeitslos gilt jedoch,
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

Der VwGH macht ja den Wortlaut des § 12 Abs 6 ALVG wirkungslos.

Was soll das? Ist Österreich ein Rechtsstaat?

Gast: Kopfglatze
18.06.2012 15:34
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aber ihr Arbeitslosenversicherungsbeitrag und jener des Arbeitgebers wurden ihr abgeknöpft

Welch ein verlottertes System. Welch eine unfassbare Rechtsprechung. Wieder einen Systemgegner geschaffen. Gesindel, elendes!

Antworten Gast: moralos
20.06.2012 15:58
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Re: aber ihr Arbeitslosenversicherungsbeitrag und jener des Arbeitgebers wurden ihr abgeknöpft

Das ist nun mal eine Entscheidung des 8er Senats des Verwaltungsgerichthofs. Der entscheidet selten zugunsten von Unternehmern.

Gast: Rechtsanwalt Dr. Herbert Pochieser
18.06.2012 11:56
2 0

Diskriminierung selbständiger Erwerbstätiger in der Arbeitslosenversicherung

Die von dem Judikat des VwGH von mir vertretene Betroffene wird eine Beschwerde an den EGMR wegen des selbstständige Erwerbstätige diskriminierenden Zuganges zu Leistungen der Arbeitslosenversicherung erheben.

Im § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz gibt es Tatbestände, die ich als "Papiertatbestände" bezeichnen muss, die Menschen von Arbeitslosengeld (besonders hart ist dies, wenn Arbeitslosengeld in der von der Notstandshilfe ausgeschlossen ist) ausschließen, wenn ohne tatsächliche Einkünfte zu erzielen formalgesetzliche Situationen vorliegen. Beispielsweise ist dies auch dann der Fall, wenn jemand im Handelsregister noch nicht als Geschäftsführer gelöscht ist , obwohl er längst kein Geschäftsführereinkommen mehr hat und sein Dienstverhältnis beendet ist. Bedauerlicherweise verweigert der Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen auch trotz leicht nachvollziehbarer Unsachlichkeit dieser Tatbestände, diese im Rahmen eines Gesetzesprüfungsantrages wegen Verletzung von innerstaatlichen Verfassungsrecht und Verletzung der MRK an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Gast: advo
18.06.2012 08:57
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Biss in den eigenen Schwanz

Die zahlreichen uneinheitlichen sozialrechtlichen Vorschriften führen dazu, dass die Bürokratie wuchert und der Staatsbürger bei diesem Verwirrspiel den Kürzeren zieht!

Warum nicht eine Vereinheitlichung bei der Kranken- und Pensionsversicherung. Jeder zahlt das Gleiche ein und erhält das Gleiche zurück, unabhängig von dem steuerrrechtlichen Firlefanz bei Unternehmern und Landwirten.

Jeder der höhere Leistungen haben will kann mehr einzahlen. Dieses verkappte ständische Denken in diesem Land wird letztlich dazu führen, dass das Land unreformierbar sein wird!

Die Sozialversicherungen der DN zB. kassiert doppelte Beiträge, nämlich vom DG und DN um die Sozialversicherungshochburgen und deren Bürokratie zu finanzieren, verständlich, dass diesen gegen eine Reform sind!! Dort beisst sich das Politsystem in den eigenen Schwanz.

Antworten Gast: moralos
20.06.2012 16:01
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Re: Biss in den eigenen Schwanz

Warum so eine Aufregung. Wir sind nun mal ein Beamtenstaat. Welcher beamtete Gewerkschafter wird das jetzige System schon ändern zumal es vielleicht den Kapitalisten (= Unternehmern) dient. Außerdem ist es wohl legitim für das große Österreich, dass es sich 23 Krankenkassen (inkl. Versorgungsposten für Gewerkschafter und Kämmerer) leistet.

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