Damals schrieb Verhandlungen des Reichsraths

(Wien, am 17. December 1863) Das Abgeordnetenhaus nahm heute die Relationen des Ausschusses entgegen, den dasselbe zur Begutachtung des von der reichsräthischen Staatsschulden-Controlscommission vorgelegten Discussion allen Anträgen niedergesetzt hat, und stimmte ohne jede Discussion allen Anträgen zu, welche die Commission gestellt und der Ausschuss empfohlen hatte. Die Art der Erledigung war eine rein formelle. Zum Theile mag dies der Umstand veranlaßt haben, daß die Frage, ob und inwieweit dem Hause eine Kritik des Gebahrens der Controlscommission zusteht, für Viele noch eine unentschiedene ist, nachdem der §. 14 des Gesetzes über die Cotnrole der Staatsschuld durch den Reichsrath der Commission lediglich die Pflicht auferlegt, „über ihre Wahrnehmungen dem Haus der Abgeordneten Bericht zu erstatten und die erforderlichen Anträge vorzulegen“, dem Hause jedoch nur eine Beschluß-Fassung über diese Anträge anheimgibt.

Andererseits mag in der stillschweigenden Gutheißung so wichtiger Anträge, wie es die der Commission sind, immerhin auch eine Art von Vertrauensvotum für die letztere und ein Act der Courtosie gegen dieselbe zu suchen sein; auch konnte das Haus sich zu einem solchen Acte umsomehr bereits finden lassen, als es füglich gar nicht einmal in der Lage gewesen wäre, in die verwickelten Details, die den Anträgen zu Grunde liegen, näher einzugehen. ■

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.12.2013)

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