Kartnig-Prozess: Schöffen-Formfehler?

Hannes Kartnig
Hannes KartnigAPA/MARKUS LEODOLTER
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Ein Formfehler könnte zur Wiederholung des Prozesses rund um Hannes Kartnig und sieben Mitbeschuldigte aus dem Umfeld des Fußball-Bundesligisten Sturm Graz führen.

Graz. Ein Formfehler könnte zur Wiederholung des Prozesses rund um Hannes Kartnig und sieben Mitbeschuldigte aus dem Umfeld des Fußball-Bundesligisten Sturm Graz führen, der im Februar 2012 nach 42 Verhandlungstagen beendet worden war. Wie die "Kronen Zeitung" in ihrer Freitagausgabe schreibt, soll Richter Karl Buchgraber vergessen haben, die Schöffen zu Beginn des neuen Jahres erneut zu beeiden, was ein Nichtigkeitsgrund sein könnte.

Der Prozess begann am 10. März 2011 und endete am 17. Februar 2012 mit einem Urteil, das besonders für Hannes Kartnig mit einer unbedingten Haftstrafe von fünf Jahren und 6,6 Mio. Euro Geldstrafe hart ausfiel. Nach der Strafprozessordnung hätte der Richter die Schöffen im neuen Kalenderjahr erneut beeiden müssen, was angeblich nicht geschehen ist. Der Oberste Gerichtshof, bei dem sich der Akt derzeit zur Begutachtung befindet, muss nun darüber befinden, ob dieser Nichtigkeitsgrund tatsächlich zum Tragen kommt und ob das gesamte Verfahren wiederholt werden muss.

Beim Grazer Straflandesgericht sieht man die Sache nicht ganz so dramatisch. Gerichtssprecher Helmut Krischan konnte nicht bestätigen, dass auf den Formalakt zu Jahresbeginn tatsächlich vergessen wurde, da über den Akteninhalt - und das Verhandlungsprotokoll zählt dazu - keine Auskunft erteilt wird. Aber selbst wenn der Richter darauf vergessen hat, bedeutet das nicht zwangsläufig eine Wiederholung des Prozesses.

"Der OGH muss darüber entscheiden, ob das eine negative Auswirkung für die Angeklagten gehabt hat", erklärte Krischan. Seitens der Anwälte werden meist zahlreiche Nichtigkeitsgründe angeführt, darunter auch das Nichtanhören von beantragten Zeugen. Der OGH entscheidet dann in einer Gesamtbetrachtung darüber, ob es zu einer Neuauflage des Prozesses kommen muss oder nicht.

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