OLG Wien bestätigt: Lebenslange Sperre von Taboga nichtig

Dominique Taboga
Dominique TabogaAPA/EXPA/JOHANN GRODER
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Die Liga plant nun neues Verfahren gegen Dominique Taboga. Der Ex-Grödig-Profi war wegen Spielmanipulationen sanktioniert worden.

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Verweis auf das strafrechtliche Rückwirkungsverbot das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Ergebnis bestätigt, wonach die lebenslange Sperre von Dominique Taboga für nichtig erklärt wurde. Das gab die Bundesliga am Freitag bekannt.

Laut dieser Aussendung wird die Bundesliga entsprechend dem Urteil ein neuerliches Verfahren über die Strafhöhe für Taboga vor dem Senat 1 durchführen.

Taboga war am 19. Februar 2014 vom Senat 1 im Zusammenhang mit der Manipulation von Bundesliga-Spielen zu einer Spiel- und Funktionssperre auf Lebenszeit gesperrt worden. Nachdem dieses Urteil in zweiter Instanz vom Protestkomitee bestätigt und auch von der FIFA auf eine weltweite Sperre ausgeweitet worden war, klagte Taboga die Bundesliga vor dem Landesgericht Wien wegen Unwirksamkeit des verbandsinternen Beschlusses. Dieses erklärte die lebenslange Sperre für nichtig, was nun vom Oberlandesgericht Wien bestätigt wurde.

Verweis auf strafrechtliches Rückwirkungsverbot

In seiner Begründung verwies das Oberlandesgericht Wien ausschließlich auf das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das Verbot der Weitergabe von nicht-öffentlichen Informationen, die für Wetten verwendet werden können, wurde erst mit 1. Juli 2013 in die ÖFB-Rechtspflegeordnung aufgenommen und erfasse daher nur Ereignisse nach diesem Datum.

Demgemäß werde die Dauer der Sperre als unverhältnismäßig angesehen, da sämtliche Manipulationsversuche, mit Ausnahme des Meisterschaftsspiels vom 27. Oktober 2013 zwischen SV Grödig und FC Red Bull Salzburg, vor dem 1. Juli 2013 stattfanden. In allfällig künftigen Verfahren kann laut Oberlandesgericht eine lebenslange Sperre auf Basis der neuen Bestimmungen in der ÖFB-Rechtspflegeordnung verhängt werden, sofern diese verhältnismäßig ist.

Die festgestellten Vorfälle vor dem 1. Juli 2013 können nur gemäß den damals geltenden Bestimmungen wegen Verletzung des Fairplay-Gedankens beziehungsweise Bestechung geahndet werden, die eine Sperre von bis zu 72 Pflichtspielen beziehungsweise eine Funktionssperre von bis zu drei Jahren vorsehen.

(APA)

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